BGH Beschluss v. - 1 StR 487/22

Instanzenzug: LG Waldshut-Tiengen Az: 1 KLs 14 Js 10366/21

Gründe

1Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tateinheitlichen Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Seine dagegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat keinen Erfolg; sie führt lediglich zu einer Korrektur des Schuldspruchs.

21. Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

32. Soweit allerdings der Angeklagte das Kokain jeweils nicht allein zum gewinnbringenden Weiterverkauf, sondern – zu rechtsfehlerfrei festgestellten Anteilen – auch für seinen Eigenbedarf erwarb, hat die Strafkammer es ihren eigenen Ausführungen nach (UA S. 42) versäumt, den Angeklagten wegen des tateinheitlich verwirklichten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG schuldig zu sprechen (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 427/16 Rn. 5 und vom – 3 StR 268/01 Rn. 10). Dies betrifft die Taten II A 1 bis 8 der Urteilsgründe. Der Senat ändert in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich ab. Die Vorschrift des § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte hiergegen nicht anders hätte verteidigen können (vgl. Rn. 8).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:040423B1STR487.22.0

Fundstelle(n):
MAAAJ-39129