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NWB Nr. 19 vom Seite 1348

Die Festsetzungsverjährung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Ursula Zehentmeier

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1364Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer gelten im Bereich der Festsetzungsfrist besondere Vorschriften, die dazu führen können, dass die Festsetzungsverjährung auch nach vielen Jahren noch nicht eingetreten ist. Der Anlauf der Festsetzungsverjährung ist an bestimmte Anzeige- und Steuererklärungspflichten oder an den Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Erwerb geknüpft.

Allgemeines

[i]Wirkung und Dauer der FestsetzungsverjährungMit Eintritt der Festsetzungsverjährung ist eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig (§ 169 Abs. 1 AO). Die Festsetzungsfrist beträgt für die Erbschaft- und Schenkungsteuer regelmäßig vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO).

Beginn der Festsetzungsfrist

[i]Grundsatz: Entstehen der SteuerDie Festsetzungsfrist beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entsteht. In Erbfällen entsteht die Steuer in der Regel mit dem Tod des Erblassers, bei Schenkungen unter Lebenden mit der Ausführung der Schenkung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ErbStG).

[i]Abweichender Beginn gem. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AOAbweichend hiervon beginnt die Festsetzungsfrist im Falle von Steuererklärungs- oder Anzeigepflichten mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, d...

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