BFH zu Krypto & Co. ...
... privates Veräußerungsgeschäft bei Currency Token und keine Steuerbefreiung wegen strukturellen Vollzugsdefizits
Mit Urteil v. - IX R 3/22 ( NWB PAAAJ-34540) hat sich der BFH zur Steuerbarkeit von Gewinnen aus der Veräußerung von verschiedenen Kryptowährungen (Bitcoin, Ether, Monero) geäußert. Erwartungsgemäß, wenn auch höchstrichterlich nun erstmalig entschieden, wurde die Zugehörigkeit virtueller Währungen in der Gestalt von Currency Token zu den „anderen“ Wirtschaftsgütern des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bestätigt. Auch wenn die Begründung zum Teil Schwächen aufweist (u. a. zum Begriff „faktische Berechtigung“ in Bezug auf den Zurechnungswechsel nach § 39 AO) hat der BFH damit erstmalig Klärung in die bislang uneinheitliche Rechtsprechung der Finanzgerichte gebracht; begrüßenswert bzgl. der Rechts- und Planungssicherheit steuerlicher Veranlagungen.
Dem Urteil zugrunde lag der Fall eines Steuerpflichtigen, der im Zuge mehrerer Transaktionen Currency Token über eine Internet-Handelsplattform erworben hatte. In der Folge führte der Kläger diverse Tauschgeschäfte durch. Aus Sicht des BFH sind Currency Token digitale Vermögenswerte, denen gemeinsam ist, dass sie – wirtschaftlich betrachtet – als „Zahlungsmittel“ anzusehen sind und in diesem Zusammenhang für direkt zwischen den Beteiligten abzuwickelnde „Bezahlvorgänge“ Verwendung finden können, ohne jedoch unter den zivilrechtlichen Begriff des „Gelds“ zu fallen. Daher stellten Currency Token objektiv werthaltige, i. S. des Wirtschaftsgutsbegriffs „selbständig bewertbare“ Positionen dar, mithin „andere“ Wirtschaftsgüter i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
Äußerst relevant für die Praxis stellt der BFH auch fest, dass bei der Erfassung und Besteuerung von Veräußerungsgeschäften mit Currency Token kein verfassungsrechtlich relevantes normatives Vollzugsdefizit vorliege, welches eine Steuerbefreiung im Einzelfall gerechtfertigt hätte. Eine gesetzliche Besteuerungsgrundlage ist nur dann verfassungswidrig, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens in prinzipieller Weise verfehlt wird. Nur wenn das Umsetzungsdefizit bereits in der Regelung selbst angelegt ist oder wenn gehäufte oder gar systematische Verstöße nicht konsequent geahndet und unterbunden werden, lässt dies auf Defizite der normativen Sicherung schließen. Diese Voraussetzungen sieht der BFH als nicht erfüllt an, haben die Finanzbehörden doch die Möglichkeit, die erforderlichen Auskünfte mittels Sammelauskunftsersuchen auch bei den Betreibern von Krypto-Handelsplattformen einzuholen. Außerdem gebe es Initiativen wie CARF (Crypto Asset Reporting Framework), wonach auch auf internationaler Ebene Vollzugserschwernisse vermieden werden sollen.
Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung auf Grundlage dieses Urteils künftig noch konsequenter Krypto-Veräußerungsgeschäfte aufgreift und auch die strafrechtliche Relevanz der Nichterklärung derselben stärker fokussiert.
Swen Bäuml
Fundstelle(n):
NWB 2023 Seite 1345
NWB OAAAJ-39043