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Bemessungsgrundlage bei der Wärmeabgabe eines Blockheizkraftwerkes
Beim Betrieb eines Blockheizkraftwerkes (BHKW) müssen bei der privaten Nutzung der Wärme die Selbstkosten ermittelt werden (§ 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG). Gemäß Abschnitt 2.5 Abs. 22 Satz 6 UStAE müssen die Selbstkosten dabei nach der sog. energetischen Aufteilungsmethode aufgeteilt werden. Danach sind sie im Verhältnis der erzeugten Mengen an elektrischer und thermischer Energie aufzuteilen. Es werden also die produzierten kWh Strom den kWh an Wärme gegenübergestellt. Andere Aufteilungsmethoden, z. B. exergetische Allokations- oder Marktwertmethode, kommen nach Auffassung des BMF nicht in Betracht. Dieser Betrachtung ist der BFH beispielsweise in seinem Urteil v. – V R 45/20 schon in der Vergangenheit entgegengetreten. Die aktuelle Entscheidung eröffnet noch größeren Spielraum bei der Aufteilung der Selbstkosten.
I. Leitsätze (amtlich)
Entstehen Selbstkosten i.S. von § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG für entgeltliche Lieferungen wie auch für unentgeltliche Wertabgaben nach § 3 Abs. 1b UStG, sind diese entsprechend § 15 Abs. 4 UStG nach tatsächlichen oder ggf. fiktiven Umsätzen (Marktwerten) aufzuteilen (Anschluss an die , BFHE 275 S. 392, und vom – V R 34/20, BFH/NV 2022 S. 1013 und entgegen Abschnitt 2.5 Abs. 22 Satz 6 UStAE).
Eine KG, an der der Unternehmer zu 40/82 (bei einer Gewinnpartizipation und...