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IWB Nr. 9 vom Seite 329

Die Rechtsfolgen der neuen Hinzurechnungsbesteuerung

Prof. Dr. Lars Micker

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 339Durch das ATAD-Umsetzungsgesetz ist es zu einer umfassenden Reform der Hinzurechnungsbesteuerung gekommen. Deutschland ist damit der Verpflichtung nachgekommen, die Mindeststandards aus Art. 7 und 8 der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (Anti-Tax-Avoidance-Directive - ATAD) umzusetzen. Die neugefassten Regelungen gelten nach § 21 Abs. 4 Satz 1 AStG erstmals für Zwischeneinkünfte, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft entstanden sind, das nach dem beginnt. Neben den Änderungen der Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung sind für die Praxis ggf. auch die vielfältigen Neuerungen auf der Rechtsfolgenseite relevant.

I. Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags

[i]Ausschluss des SteuerabzugsIm Unterschied zur vorherigen Fassung des § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG ist ein Abzug der von der Zwischengesellschaft entrichteten Steuern im Rahmen der Hinzurechnungsbetragsermittlung nicht mehr zulässig. Im Ergebnis wirkt sich diese Gesetzesverschärfung nur auf Verlustperioden aus, da der Steuerabzug ohnehin nur insoweit von praktischer Relevanz war.

[i]Ausschluss von VerlustrückträgenNach § 10 Abs. 3 Satz 5 AStG n. F. erfolgt ausschließlich ein Verlustvortrag. Anders als bisher ist ein Verlustrücktrag nicht mehr möglich, es sei den...

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