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Die Anti-Organ-Klausel (Art. 5 Abs. 7 OECD-MA 2017)
I. Neuregelung des Betriebsstättenbegriffs in Art. 5 OECD-MA 2017
Durch [i]Gefahr der Neutralisierung einer Betriebsstätte über DBA-Regelungeneine Betriebsstätte kann durch ein ausländisches Unternehmen in einem Staat eine ertragsteuerliche Präsenz mit entsprechenden Steuerpflichten begründet werden, auch ohne dass es dazu einer offiziellen Registrierung, etwa in einem Handelsregister, bedarf. Bereits das inländische Recht enthält Vorgaben dazu, wann eine Betriebsstätte vorliegt (in Deutschland z. B. § 12, § 13 AO). Die DBA enthalten jedoch ggf. von der inländischen Qualifizierung abweichende Regelungen; hiernach kann eine nach nationalem Recht bestehende Betriebsstätte durch die spezielleren DBA-Regelungen auf Basis des § 2 AO wieder neutralisiert werden.
Die [i]Änderungen des OECD-Musterabkommens Ende 2017Regelungen der sog. Anti-Organ-Klausel in Art. 5 Abs. 7 OECD-MA 2017 stehen im Kontext des neugefassten und erweiterten Betriebsstättenbegriffs durch das OECD-Musterabkommen i. d. F. v. 21.11.2017. Treiber für diese Änderungen war der Aktionspunkt 7 im Rahmen des BEPS-Projekts der OECD (OECD, Preventing the Artificial Avoidance of Permanent Establishment Status, Action 7 – Final Report v. unter http://go.nwb.de/qwt4r sowie OECD, Additional Guidance on the Attribution of Profits to a Permanent Establishment under BEPS Action 7 v.