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Umsatzsteuer auf Beiträge an Fitnessstudio, das wegen Corona-Maßnahmen geschlossen ist
Ein Fitnessstudio, das aufgrund von Corona-Maßnahmen geschlossen ist, muss auf die weiterhin gezahlten Beiträge der Mitglieder Umsatzsteuer abführen, wenn es während der Dauer der Schließung Online-Kurse und Zeitgutschriften angeboten hat. Die Beiträge sind dann umsatzsteuerbar.
Hintergrund: Umsatzsteuer entsteht, wenn ein Unternehmer eine Leistung gegen Entgelt erbringt.
Sachverhalt: Die Klägerin betrieb ein Fitnessstudio. In der Zeit vom bis zum musste sie ihr Studio aufgrund von Corona-Maßnahmen schließen. Sie zog weiterhin die Beiträge durch Lastschriftverfahren ein. Ihren Mitgliedern bot sie in der Schließungsphase Online-Fitnesskurse, eine Service-Hotline sowie Trainingspläne für das Training zu Hause an. Das Finanzamt setzte auf die Beiträge...