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Keine Freistellungsbescheinigung für Bauabzugsteuer bei Verletzung der Mitwirkungspflichten
Ein Bauunternehmer hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung für die Bauabzugsteuer, wenn er seine Steuererklärung wiederholt verspätet abgegeben hat oder gar nicht abgibt oder wenn er das Finanzamt nicht als Behörde anerkennt, sondern als „Unternehmen“ bezeichnet. Ohne Freistellungsbescheinigung muss sein Auftraggeber 15 % als sog. Bauabzugsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen.
Hintergrund: Bei Bauleistungen eines Bauunternehmers ist ein unternehmerisch tätiger Auftraggeber grundsätzlich verpflichtet, eine sog. Bauabzugsteuer von 15 % einzubehalten, beim Finanzamt anzumelden und an das Finanzamt abzuführen. Dieser an das Finanzamt abgeführte Betrag wird auf die Einkommensteuer des Bauunternehmers angerechnet. Der Bauunternehmer kan...