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beSt | Erhebung einer Klage per Telefax nach dem
Die Pflicht zur aktiven Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs („aktive Nutzungspflicht“) greift erst, sobald die BStBK dem jeweiligen Steuerberater die Registrierungsaufforderung mit den notwendigen Registrierungsangaben für das beSt übersandt hat.
Nachdem sich bereits das FG Niedersachsen-Bremen und das FG Hessen mit der Frage beschäftigt haben, seit wann Steuerberater Dokumente gem. § 52d Satz 2 FGO elektronisch zu übermitteln haben, hat das FG Münster nunmehr in mustergültiger Auslegung der Vorschrift entschieden, dass dem Gesetz keine generelle aktive Nutzungspflicht des beSt ab dem entnommen werden könne. Vielmehr könne der Beginn der aktiven Nutzungspflicht nur konkret für jeden einzelnen Berufsträger bestimmt werden. Die Revision ist ...