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Die Vermeidung der Doppelbesteuerung im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung
Zum Zusammenspiel von § 11 und § 12 AStG
Durch das ATAD-Umsetzungsgesetz v. wurde die Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. AStG in einigen Bereichen – insbesondere bei den Voraussetzungen nach § 7 und § 8 AStG – geändert und in der Literatur bereits vielfach diskutiert. Ein bisher in der Literatur eher weniger thematisierter Bereich der gesetzlichen Änderungen ist die Vermeidung der Doppelbesteuerung im Fall der Hinzurechnungsbesteuerung. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung ist nun ein sog. Kürzungsbetrag nach § 11 AStG und eine Anrechnung der ausländischen Steuer nach § 12 AStG vorgesehen. Das Zusammenspiel der beiden Vorschriften wird in diesem Beitrag einer kritischen Würdigung unterzogen und anhand von zwei Beispielen verdeutlicht.
Der Kürzungsbetrag i. S. des § 11 AStG entspricht grds. den steuerpflichtigen Bezügen gem. § 20 Abs. 1 EStG.
Es bestehen aufgrund des Gesetzeswortlauts Unsicherheiten über den Umfang des Kürzungsbetrags für einkommensteuerliche bzw. körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Zwecke.
Die Anrechnung von ausländischen Steuern nach § 12 AStG muss in entsprechender Anwendung von § 34c EStG, § 26 KStG erfolgen. Die Anrechnung nach § 34c EStG bzw. § 26 KStG sollte getrennt von § 12 AStG erfolgen.