Die Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3a SGB V tritt unter Berücksichtigung der Wertung des § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB X auch dann ein, wenn der genaue Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides nicht bekannt ist.
Ein guter Glaube des Versicherten an das Bestehen des Leistungsanspruches im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung kann nicht durch ein grob fehlerhafte anwaltliche Beratung begründet werden.
Dem Versicherten ist die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis seines Prozessbevollmächtigten vom Nichtbestehen des Leistungsanspruches bei geklärter Rechtslage durch das BSG (hier: Kopforthese) nach § 166 BGB zuzurechnen.
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 15.03.2023 - L 9 KR 357/20
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