Das in Kapitel 31.2.2 EBM enthaltene Erfordernis einer histologischen Untersuchung entnommenen Materials und/oder einer Bilddokumentation des prä- und postoperativen Befundes bei dermatochirurgischen Eingriffen ist nicht verfassungswidrig; im Zuge eines praktisch verstärkten Verlangens nach ästhetischer Veränderung im Genitalbereich, welches auch mit den Mitteln der plastischen Chirurgie bedient wird (Stichwort: "Intimästhetik/Intimchirurgie für den Mann", "Intimkorrektur"), erscheint es nicht unvertretbar, die medizinische Notwendigkeit mittels Fotodokumentation des OP-Gebietes zu belegen.
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 22.02.2023 - L 7 KA 12/18
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