Die Klägerin arbeitet hauptberuflich als Gebärdensprachdolmetscherin. In der Zeit vom 14. Juni 2003 bis 29. April 2006 nahm sie an einer berufsbegleitenden Weiterbildung zur Gebärdensprachdolmetscherin beim P B (PBW) Landesverband B e. V. in Kooperation mit dem Zentrum für Kultur und visuelle Kommunikation Gehörloser B B e.V. teil. Die Weiterbildung umfasste 624 Unterrichtsstunden Theorie und 50 Stunden angewandte Praxis. Sie endete mit einer internen Überprüfung von Theorie und Praxis in 4 Bereichen und wurde für die Klägerin insgesamt mit „bestanden“ bewertet (Zertifikat vom 29. April 2006). In den Jahren 2017 und 2018 erbrachte die Klägerin für bei der Beklagten versicherte Personen simultane Gesprächs-Sprach-Dolmetschertätigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und rechnete gegenüber der Beklagten ihre jeweiligen Honoraransprüche nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Kommunikationshilfenverordnung (KHV) iVm § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz – JVEG –) ab. Die Beklagte beglich die Rechnungen in voller Höhe.
Fundstelle(n): ZAAAJ-38922
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 25.01.2023 - L 16 KR 186/20
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