1. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung ausgeht. Zur Beurteilung der Erfolgsaussicht darf und muss sich das Gericht dabei mit einer vorläufigen Prüfung der Erfolgsaussicht begnügen. Der Erfolg braucht zwar nicht gewiss zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Ist ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte, ist der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.
2. Beim gerichtlichen Rechtschutz im Rahmen von Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X ist als richtige Klageart eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage anzusehen. Dabei zielt die Anfechtungsklage auf die Aufhebung des Überprüfungsbescheides, die Verpflichtungsklage auf die Aufhebung des Ausgangsbescheides und die Leistungsklage auf die Verurteilung zur dann zu beanspruchenden Leistung (für das Unfallversicherungsrecht zuletzt ).
3. Hat eine Behörde unter zutreffender Anwendung des § 44 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGB X eine erneute Sachprüfung und Sachentscheidung abgelehnt, kann sich das Gericht über diese Entscheidung nicht hinwegsetzen und den gesamten Sachverhalt einer wiederholten Prüfung unterziehen. Denn § 44 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGB X gibt nur der Verwaltung selbst, nicht aber dem Gericht die Möglichkeit, sich über eine frühere negative Entscheidung zugunsten des Antragstellers hinwegzusetzen und den gesamten Sachverhalt einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Das bedeutet aber zugleich, dass dem Gericht (weitere) Ermittlungen einschließlich der Einholung von Sachverständigengutachten nach § 106 SGG oder § 109 SGG verwehrt sind, wenn die Verwaltung zu Recht den Überprüfungsantrag schon deshalb abgelehnt hat, weil keine neuen Tatsachen ersichtlich sind.
4. Neu im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGB X sind nur solche Tatsachen, die zum Zeitpunkt des Erlasses der bestandskräftigen Bescheide bzw. bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eines darüber geführten Rechtsstreits oder, wenn die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht, zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch nicht vorlagen oder bekannt waren.
5. Gutachten stellen keine Tatsachen dar, die im Wege eines Überprüfungsantrages nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGB X als neu geltend gemacht werden könnten. Sachverständigengutachten sind grundsätzlich (fach-)medizinische Bewertungen von (Anknüpfungs- oder Befund-)Tatsachen, nicht aber Tatsachen selbst, sofern der Sachverständige nicht selbst im Rahmen der Untersuchung neue und möglicherweise entscheidungserhebliche Befunde erhoben hat und diese im Gutachten dokumentiert sind oder sich nicht der Stand der herrschenden medizinischen Wissenschaft, wie er jeweils in seiner aktuellen Form der Beurteilung zugrundezulegen ist, geändert hat.
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LSG Bayern, Beschluss v. 31.03.2022 - L 2 U 258/17
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