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LSG Bayern Urteil v. - L 17 U 65/20

Leitsatz

Leitsatz:

I. Der innere Zusammenhang zwischen der Teilnahme der Verletzten an einem Segway-Parcours als Team-Building-Maßnahme im Rahmen einer Tagung und ihrer versicherten Tätigkeit beim Unternehmen ist auch dann gegeben, wenn sie mit ihrer Teilnahme nicht eine objektiv geschuldete Handlung vornimmt, sondern einer vermeintlichen Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis nachgegangen ist und nach den besonderen Umständen ihrer Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte - und angenommen hat - sie treffe eine solche Pflicht (vgl. ).

II. Solche besonderen Umstände liegen jedenfalls dann vor, wenn die Durchführung des Segway-Parcours als Team-Building-Maßnahme integraler Bestandteil eines fachlichen Programmpunktes der Tagung ist und nicht nur mittelbar dem Betriebsklima - quasi als positiver Nebeneffekt - dient, sondern unmittelbar betrieblichen Interessen/Zielsetzung des Unternehmens.

III. Liegen besondere Unmstände vor und weist das Unternehmen die Tagungsteilnehmer vor der Durchführung des Segway-Parcours nicht auf die Freiwilligkeit der Teilnahme hin, kann sich der Unfallversicherungsträger auch dann nicht auf Freiwilligkeit der Teilnahme am Segway-Parcours berufen, wenn die Teilnahme an der Tagung freiwillig war.

Fundstelle(n):
IAAAJ-38890

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LSG Bayern, Urteil v. 20.01.2022 - L 17 U 65/20

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