1. Die kindliche Erinnerung ist auch zwischen dem 5. und 7. Lebensjahr auf wesentliche Ereignisse beschränkt, die aus kindlicher Wahrnehmung verstanden werden (z.B. wegen sexuellen Wissens).
2. Eine abgespaltene oder verdrängte Speicherung mit Wiederaufleben von Gedächtnisinhalten ist gedächtnispsychologisch nahezu unmöglich.
3. Allein psychische Störungsbilder wie eine Angststörung sind wegen der vielen möglichen Ursachen dafür grundsätzlich nicht geeignet, um mit ausreichender Sicherheit auf einen Missbrauch zu schließen.
4. "Flashback"-Erinnerungen müssen nicht zwangsläufig tatsächliche Erlebnisse wiedergeben, können aber dennoch Symptome einer PTBS verursachen.
5. Eine aktive Suggestion durch den Psychotherapeuten kann neben Erklärungs- und Deutungsangeboten auch in der fehlenden kritischen Hinterfragung liegen.
6. Es bedarf daher einer vertieften Rekonstruktion der Aussageentstehung und Aussageentwicklung.
7. Die klinische Diagnose der Komplexen PTBS nach ICD-11 6B41 entbindet nicht von der nach § 1 OEG erforderlichen Kausalitätsprüfung.
Fundstelle(n): EAAAJ-38874
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.03.2023 - L 6 VG 1749/22
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