1. Durch die Neuregelungen der §§ 14, 15 SGB XI bzw. § 72 SGB XIV ab haben sich die Beurteilungsmaßstäbe für das Merkzeichen "H" nicht geändert.
2. Die Fiktion von Hilflosigkeit bis zum Abschluss der Erstausbildung in den VG (Teil B Nr. 5 d ee) ist eng auszulegen.
3. Eine lebenslange Kommunikationsstörung kommt nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn eine Gesundheitsstörung, wie eine Minderbegabung, das Erlernen von Verständigungsmöglichkeiten für die gesamte Lebensführung verhindert.
4. Versorgungsrechtlich ist der Abschluss der Erstausbildung nach denselben Maßstäben wie in der Ausbildungsförderung und nach dem Kindergeldgesetz zu beurteilen.
Fundstelle(n): UAAAJ-38873
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.03.2023 - L 6 SB 3065/22
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