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Modernisierung der Außenprüfungen nach DAC7
Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts wurde am im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Im Fokus stehen insbesondere Anpassungen und Modernisierungen von steuerlichen Außenprüfungen. Ziel dieser Regelungen sollen eine deutliche Beschleunigung einer Betriebsprüfung und somit eine deutlich frühere Rechtssicherheit für den Steuerpflichtigen sein. Der Beitrag stellt die wichtigsten Änderungen der Vorschriften für die steuerlichen Außenprüfungen vor.
Zeitliche Begrenzung der Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist gem. § 171 Abs. 4 AO
Wurde vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Betriebsprüfung begonnen, besagt die derzeit gültige Ablaufhemmung gem. § 171 Abs. 4 Satz 1 AO, dass diese nicht abläuft, bevor die aufgrund der Betriebsprüfung ergehenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder drei Monate nach Bekanntgabe einer Mitteilung über eine ergebnislose Betriebsprüfung vergangen sind. Die Ablaufhemmung endet auch dann, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schlussbesprechung oder die letzten Prüfungshandlungen stattgefunden haben, die Festsetzungsfristen gem. § 169 Abs. 2 AO verstrichen sind.
In der Re...