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FG Münster Urteil v. - 2 K 842/20 E

Gesetze: EStG § 5 Abs. 2; HGB § 252; EStG § 5 Abs. 5; EStG § 24; EStG § 34; BranntwMonG § 58

Aktivierung

Keine Aktivierung eines Brennrechts nach Abschaffung des Branntweinmonopols und Behandlung eines nach § 58a Abs. 4 BranntwMonG von der Bundesmonopolverwaltung gezahlten Ausgleichsbetrags

Leitsatz

1. Durch die Änderung des BranntwMonG ist ab dem für alle bisher monopolgebundenen landwirtschaftlichen Verschlussbrennereien sowohl die Pflicht, aber auch das Recht, zur Ablieferung zum Branntweinübernahmepreis an die Bundesmonopalverwaltung endgültig entfallen.

2. Nur noch spätestens bis zum bestand das Recht, auf Antrag von der Befreiung der Ablieferungspflicht nach § 58 Abs. 1 Satz 2 BranntwMonG.

3. Ab dem lag damit kein als immaterielles WG zu aktivierendes Brennrecht mehr vor.

4. Für den als Folge eines Antrags auf Befreiung von der Ablieferungspflicht auf der Grundlage von § 58 Abs. 4 BranntwMonG gezahlten Ausgleichsbetrag war eine entsprechende Forderung gewinnwirksam zu aktivieren, für den kein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden war und der auch nicht ermäßigt zu besteuern ist.

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 1262 Nr. 22
BB 2023 S. 1266 Nr. 22
CAAAJ-38798

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FG Münster, Urteil v. 14.03.2023 - 2 K 842/20 E

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