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FG Münster Urteil v. - 13 K 391/20 K,G

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; EStG § 4 Abs. 1

Einkünfteermittlung

Aufschiebend bedingter Verzicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers auf eine Pensionszusage gegen Abfindung als verdeckte Gewinnausschüttung bzw. verdeckte Einlage

Leitsatz

Eine für eine verdeckte Gewinnausschüttung ausreichende Vermögensminderung setzt einen Vorgang voraus, der zu einer Verminderung des in der Steuerbilanz zu erfassenden Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft führt. Hieran fehlt es bei einem vor dem Ende des Bilanzzeitraums erklärten Verzicht des Gesellschafters auf einen Pensionsanspruch unter der – nach Auslegung der vertraglichen Regelungen anzunehmenden – aufschiebenden Bedingung der Zahlung einer „Abfindung in Höhe des Wertes der Pensionsrückstellung” zum Ende des Bilanzzeitraums, wenn die Abfindungszahlung erst nach dem Bilanzzeitraum erfolgte, zum Ende des Bilanzzeitraums die Pensionsrückstellung weder aufgelöst noch gemindert war und auch keine Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter aufwandswirksam erfasst wurde.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2023 S. 8 Nr. 48
StuB-Bilanzreport Nr. 12/2023 S. 516
SAAAJ-38797

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FG Münster, Urteil v. 15.02.2023 - 13 K 391/20 K,G

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