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FG Köln Urteil v. - 11 K 378/22

Gesetze: AO § 110 Abs. 1 Satz 2; AO § 110 Abs. 2; AO § 110 Abs. 1 Satz 1

Verfahren

Anforderungen an die Organisation der Ausgangskontrolle von fristgebundenen Schriftsätzen bei Berufsträgern

Leitsatz

1. Zur Organisationspflicht eines Angehörigen der steuer- und rechtsberatenden Berufe gehört die Einrichtung einer effektiven Ausgangskontrolle, die eine fristgerechte Fertigung und tatsächliche Versendung fristwahrender Schreiben gewährleistet und einen gestuften Schutz gegen Fristversäumnisse bietet. Dies erfordert, dass der Ausgang eines fristwahrenden Schriftstücks nicht dokumentiert wird, solange die zur Absendung erforderlichen Arbeitsschritte nicht vollständig erledigt sind.

2. Damit versehentlich gelöschte Fristen erkannt werden, bedarf es der Anordnung des verantwortlichen Berufsträgers, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders durch eine dazu beauftragte Bürokraft daraufhin überprüft wird, ob die als erledigt vermerkten Schriftsätze tatsächliche abgesandt worden sind oder die fristwahrende Handlung noch aussteht („allabendliche Ausgangskontrolle”).

3. Eine wirksame End- und Ausgangskontrolle, um ein mögliches Organisationsverschulden beurteilen zu können, ist nicht hinreichend substantiiert dargelegt, wenn lediglich vorgetragen wird, eine sonst zuverlässige, fähige und gewissenhafte Bürokraft, die bislang ausnahmslos gute Arbeit geleistet habe, habe die Frist entgegen der Anweisung versehentlich als erledigt markiert, obwohl das zu fertigende Schriftstück noch nicht erstellt war und versandfertig vorlag. Ebenso wenig genügt ein genereller Hinweis auf Schulungen (hier: „regelmäßige Schulungen sämtlicher Mitarbeiter”), soweit daraus nicht erkennbar ist, in welchen zeitlichen Abständen, in wie vielen Fällen, in welcher Art und Weise und zu welchen Themen im Einzelnen sowie für welche Mitarbeiter solche Schulungen stattgefunden haben.

Fundstelle(n):
IAAAJ-38796

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Köln, Urteil v. 23.02.2023 - 11 K 378/22

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