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BFH Urteil v. - X R 28/86 BStBl 1989 II S. 862

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2

Abzugsberechtigung von Versicherungsbeiträgen als Sonderausgaben nur bei Identität von Versicherungsnehmer und Beitragszahler (Bestätigung und Klarstellung der Rechtsprechung - , BStBl II 1989, 683 -)

Leitsatz

Zum Abzug von Beiträgen für eine Haftpflichtversicherung als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist grundsätzlich nur berechtigt, wer die Beiträge selbst schuldet und entrichtet. Ist daher - wie im Streitfall - der dem Sohn gehörende PKW auf den Vater zugelassen und hat der Vater die Haftpflichtversicherung für den PKW abgeschlossen, kann der Sohn, auch wenn er den PKW allein nutzt und die Haftpflichtversicherungsprämien bezahlt, diese nicht bei der Ermittlung seines Einkommens als Sonderausgaben abziehen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1989 II Seite 862
BFH/NV 1989 S. 42 Nr. 10
WAAAA-92974

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BFH, Urteil v. 19.04.1989 - X R 28/86

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