BGH Beschluss v. - 6 StR 96/23

Instanzenzug: LG Halle (Saale) Az: 13 KLs 6/22

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in zwei Fällen, wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und wegen besonders schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei einem Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten angeordnet. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

21. Der Gesamtstrafenausspruch hält revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand.

3Das Landgericht hat versäumt, die Notwendigkeit eines etwaigen Härteausgleichs zu erörtern. Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Halle (Saale) vom zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt, die im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wurde. Dieses Urteil erwuchs am und damit nach den hiesigen Taten in Rechtskraft. Aufgrund fehlender Feststellungen zu der Frage, wann die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft wurden (§ 55 Abs. 1 Satz 2 StGB), ist eine revisionsgerichtliche Prüfung nicht möglich, ob die nunmehr abgeurteilten Taten vor einer früheren Verurteilung begangen wurden. In diesem Fall hätte das Tatgericht einen Härteausgleich vornehmen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 2 StR 455/21; vom – 6 StR 503/22). Da dies nicht ausgeschlossen werden kann, ist die für sich genommen rechtsfehlerfrei verhängte Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben. Die zugehörigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.

42. Die Aufhebung der Gesamtstrafe entzieht der Anordnung des Vorwegvollzugs die Grundlage. Obwohl der Angeklagte die Revision auf den Strafausspruch beschränkt hat, erstreckt sie sich auf die Dauer des angeordneten Vorwegvollzugs (vgl. KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 11), weil insoweit nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 5 Satz 1 StGB eine untrennbare Verknüpfung besteht.

53. Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben darzulegen, welche Therapiedauer es für erforderlich hält (vgl. ).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:040423B6STR96.23.0

Fundstelle(n):
OAAAJ-38674