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BFH Urteil v. - II R 209/82 BStBl 1989 II S. 82

Gesetze: BewG § 101 Nr. 2

Know-how ist ein immaterielles Wirtschaftsgut. Es wird nur angesetzt, wenn es in Lizenz vergeben oder in sonstiger Weise gegen Entgelt einem Dritten zur Ausnutzung überlassen ist

Leitsatz

1. Technisches Spezialwissen (Know-how) ist ebenso wie Erfindungen ein gegenüber dem Geschäftswert abgrenzbarer immaterieller Wert, der nach der Verkehrsanschauung ein immaterielles Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens ist. Das Know-how wird wie Diensterfindungen als Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens nur angesetzt, wenn es in Lizenz vergeben oder in sonstiger Weise gegen Entgelt einem Dritten zur Ausnutzung überlassen ist (Fortentwicklung in BFHE 150, 564, BStBl II 1987, 809).

2. Zur Bewertung technischen Spezialwissens auf der Grundlage der Lizenzen ist aus den Lizenzeinnahmen der Anteil für Dienstleistungen auszuscheiden, die zur Vermittlung des körperlich darstellbaren Spezialwissens erbracht werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1989 II Seite 82
BFH/NV 1989 S. 6 Nr. 2
XAAAA-92965

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BFH, Urteil v. 23.11.1988 - II R 209/82

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