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Strafrechtliche Einziehung bei Beteiligung an Mehrwertsteuerbetrugskette
Der BGH hat bei einer Einbindung in eine Mehrwertsteuerbetrugskette Einschränkungen vorgenommen, was die Einziehung von Taterträgen nach §§ 73, 73c StGB anbelangt. Insofern ist nämlich genau darauf zu achten, was der Tatbeteiligte selbst für einziehungsfähige Vorteile aus den damit verbundenen Steuerstraftaten erlangt hat.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Bei der Einbindung in ein Umsatzsteuerbetrugssystem wie eine Mehrwertsteuerbetrugskette ist bei der Einziehungsentscheidung zu prüfen, ob und in welcher Höhe der konkrete Tatbeteiligte einen Vermögensvorteil erlangt hat. Hat er keine eigenen Lieferungen ausgeführt, sondern nur Scheinrechnungen unter Ausweis von Umsatzsteuer erstellt und solchermaßen nach § 14c Abs. 2§ 13a Abs. 1 Nr. 3 UStG für die von ihm ausgewiesene Umsatzsteuer einzustehen, ist kein solcher Vorteil durch die Tat i. S. von §§ 73 Abs. 1 Alt. 1, 73c Satz 1 StGB bei ihm gegeben. Dies gilt auch dann, wenn er seinerseits diese Steuerschuld durch die unberechtigte Geltendmachung von Vorsteuer aus Scheinrechnungen reduziert.
Beim bloßen Rechnungsaussteller ist auch nicht die Hinterziehungssumme einziehbar, die die Initiatoren des Umsatzsteuerbetrugssystems als „Tatbeute“ erzielen.
Dessen ungeachtet...