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IWB Nr. 9 vom

Die Vermeidung der Doppelbesteuerung im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung

Malte Geils

Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung bei der Hinzurechnungsbesteuerung ist ein sog. Kürzungsbetrag nach § 11 AStG und eine Anrechnung der ausländischen Steuer nach § 12 AStG vorgesehen. Während durch § 11 AStG die Doppelbesteuerung des Hinzurechnungsbetrags zum einen im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung gem. §§ 7 ff. AStG und zum anderen bei der (späteren) Ausschüttung vermieden werden soll, setzt § 12 AStG an der Vermeidung einer weiteren Doppelbesteuerung aus dem Umstand an, dass im Ausland auf den Hinzurechnungsbetrag ebenfalls eine – wenn auch nur geringe – Steuer erhoben wird.

I. Der Kürzungsbetrag i. S. des § 11 AStG

Der Kürzungsbetrag entspricht gem. § 11 Abs. 2 AStG grds. den (steuerpflichtigen) Bezügen i. S. des § 20 Abs. 1 EStG, die bereits der Hinzurechnungsbesteuerung unterlegen haben. Bei Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG kann der Kürzungsbetrag somit nur auf den steuerpflichtigen Teil i. H. von 60 % angewandt werden. Auf Ebene einer Kapitalgesellschaft sind die Bezüge nach § 8b Abs. 1 KStG unter Hinzurechnung von 5 % nicht abziehbaren Betriebsausgaben i. S. des § 8b Abs. 5 KStG im Ergebnis zu effektiv 95 % steuerfrei. Somit liegen aufgrund der 100 %-Freistellung der Gewinnaussc...

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