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Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH
Die steuerrechtlichen Pflichten eines Geschäftsführers sind weitreichend. Kommt er diesen Pflichten nicht ordnungsgemäß nach, haftet er mit seinem eigenen Vermögen für ausbleibende Steuerzahlungen. Der Bundesfinanzhof verdeutlicht in einer aktuellen Entscheidung (, NWB GAAAJ-35661) einmal mehr, dass es aus dieser Haftung für den Geschäftsführer kaum ein Entrinnen gibt.
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Weitreichende Haftung des Geschäftsführers
[i]Riskanter JobDer GmbH-Geschäftsführer sieht sich mit einem umfangreichen Pflichtenkatalog konfrontiert. Pflichtverletzungen können schnell zu einer – sogar existenzbedrohenden – persönlichen Haftung führen. Kommt der Geschäftsführer der ihm bspw. obliegenden steuerrechtlichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nach, kann er durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wenn deswegen von der GmbH geschuldete Betriebssteuern nicht entrichtet werden (§ 34 Abs. 1, § 69 Satz 1, § 191 Abs. 1 Satz 1 AO). Da es aus dieser Haftung kaum ein Entrinnen gibt, sollte die Übernahme eines Geschäftsführeramts im Vorfeld gut überlegt werden.
Übernahmeverschulden
[i]Alter und Unkenntnis schützen nichtGegenüber seiner Haftungsinanspruchnahme kann sic...