Bewertung der Betriebsgrundstücke der öffentlichen Verkehrsunternehmen nach dem Siebenten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes für Zwecke der Grundsteuer (BewEÖVU)
- Koordinierte Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder -
Bezug: BStBl 2021 I S. 2369
Bezug: BStBl 2021 I S. 2334
Bezug: BStBl 2022 I S. 205
Bezug: BStBl 2022 I S. 1448
Bezug: BStBl 2013 I S. 734
1. Geltungsbereich
1Die koordinierten Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Bewertung der Betriebsgrundstücke der Öffentlichen Verkehrsunternehmen (ÖVU) nach dem Siebenten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes für Zwecke der Grundsteuer ergänzen die koordinierten Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom (BStBl 2021 I S. 2334) zur Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes (allgemeiner Teil und Grundvermögen) für die Grundsteuer ab (AEBewGrSt).
2Die Erlasse sind für Hauptfeststellungen, Nachfeststellungen sowie Wert- und Artfortschreibungen der Grundsteuerwerte ab dem Feststellungszeitpunkt anzuwenden.
3Die Erlasse sind zur Bewertung derjenigen Grundstücke des Grundvermögens anzuwenden, die unmittelbar dem öffentlichen Verkehr mit Verkehrsmitteln der ÖVU dienen.
4Öffentlicher Verkehr ist die Beförderung von Personen oder Gütern durch ÖVU, deren Einrichtungen nach ihrer Zweckbestimmung jedermann im Rahmen der Beförderungsbedingungen benutzen kann.
5Verkehrsmittel der ÖVU sind Eisenbahnen (§ 2 Absatz 1 i. V. m. § 1 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes), Straßenbahnen (§ 4 Absatz 1 und 2 Personenbeförderungsgesetz - PBefG), Oberleitungsomnibusse (§ 4 Absatz 3 PBefG) sowie Kraftfahrzeuge (Personenkraftwagen, Kraftomnibusse und Lastkraftwagen, § 4 Absatz 4 PBefG).
6Unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen
bei unbebauten Grundstücken die Grundflächen des Bahnkörpers bzw. der Fahrbahn einschließlich der dazugehörigen Nebenflächen, die Lagerplätze, die Ladestraßen, das Vorratsgelände zur Sicherung des Betriebszwecks und ähnlichen Zwecken dienende Grundstücke;
bei bebauten Grundstücken die Verwaltungsgebäude und die Betriebsgebäude (Bahnhöfe der Eisenbahnen, Stadtschnellbahnen, Straßenbahnen und Omnibusse, Gebäude zur Aufbewahrung, Instandhaltung und Instandsetzung der Betriebseinrichtungen und Fahrzeuge, eigengenutzte Lagergebäude und ähnlichen Zwecken dienende Gebäude).
7Bei der Bewertung von Grundstücken des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gelten die koordinierten Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom (BStBl 2021 I S. 2369) zur Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) für die Grundsteuer ab (AEBewGrSt).
8Zur besseren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Formulierung (z. B. "Eigentümer*in") verzichtet. Bei Verwendung z. B. des Wortes "Eigentümer" im Text sind alle Geschlechter gemeint.
2. Bestimmung der wirtschaftlichen Einheit
9Zur Bewertung des Grundvermögens eines ÖVU für Zwecke der Grundsteuer ist die wirtschaftliche Einheit unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse der Betriebsgrundstücke zu bestimmen. Es gelten die Vorschriften des § 2 Bewertungsgesetz (BewG) i. V. m. A 244 AEBewGrSt.
10Die Zusammenfassung von Grundstücken zu einer wirtschaftlichen Einheit setzt deren räumlichen Zusammenhang voraus.
11Es bestehen aus Vereinfachungsgründen keine Bedenken, steuerbefreite Schienenwege gemarkungs- oder gemeindeweise zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen.
12Bei schienengebundenen Verkehrsmitteln gehören zur wirtschaftlichen Einheit eines Bahnhofes insbesondere das Bahnhofsgebäude und die zur Abwicklung des Bahnbetriebs notwendigen Nebengebäude (Bahnmeisterei, Güterabfertigung usw.) sowie die für den Bahnbetrieb typischen Lagerplätze.
13Typische Lagerplätze sind innerhalb der wirtschaftlichen Einheit des Bahnhofs belegene Grundstücksflächen, die von dem ÖVU an fremde Dritte zum Zwecke der Umschlagslagerung verpachtet werden.
14Werden auf Betriebsgrundstücken durch einen Pächter Gebäude errichtet, so sind diese nach § 262 BewG zu bewerten, und für den Grund und Boden sowie für das Gebäude auf fremdem Grund und Boden ist ein Gesamtwert nach den §§ 243 bis 260 BewG zu ermitteln. Der ermittelte Wert ist dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen (§ 262 Satz 2 BewG).
15Eine verpachtete Grundstücksfläche ist grundsätzlich in die wirtschaftliche Einheit des Bahnhofes einzubeziehen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Nutzung der auf den verpachteten Grundstücksflächen errichteten Gebäude in einem funktionellen (unmittelbaren) Zusammenhang mit dem Bahnbetrieb steht (z. B. Gebäude von Gleisbauunternehmen oder von Speditionen) oder nicht (z. B. Fabrikationsgebäude, Wohn- oder Nebengebäude, selbständige Bürogebäude, Verkaufs- oder Garagengebäude). § 2 BewG bleibt unberührt.
16Gleiches gilt für Lagerplätze und Grundstücke, auf denen sich Lagerhallen oder Überdachungen befinden, wenn diese der kurzfristigen Lagerung dienen, d. h. die hier gelagerten Rohstoffe bzw. Halb- oder Fertigprodukte nur vor oder nach dem Transport mit dem ÖVU zwischengelagert werden.
17Tunnelbahnhöfe sind im Allgemeinen als selbständige wirtschaftliche Einheiten zu bewerten, wenn sie den Gebäudebegriff erfüllen (vgl. Tz. 3.6). Sie bilden mit der zugehörigen Erdoberfläche und den etwa darauf errichteten Gebäuden nur dann eine wirtschaftliche Einheit, wenn es sich um Empfangsgebäude oder um Stationsgebäude handelt.
3. Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen von den Betriebsgrundstücken
3.1. Allgemeines
18Zur Bewertung des Grundvermögens eines ÖVU für Zwecke der Grundsteuer sind die Betriebsvorrichtungen von den Betriebsgrundstücken (insbesondere von Gebäuden und Außenanlagen) abzugrenzen. Es gelten die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder betreffend die Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen vom (BStBl 2013 I S. 734; im Folgenden: "Abgrenzungserlass").
3.2. Beispiele für Betriebsvorrichtungen
19Betriebsvorrichtungen und damit nicht für Zwecke der Grundsteuer zu berücksichtigen sind insbesondere folgende Bauwerke und Anlagen:
überdachte und allseitig umschlossene Personen-, Gepäck- und Expressgutüberführungen, die aus einer Außenwand eines Bahnhofsgebäudes führen und den Zugang zu den Bahnsteigen herstellen,
überdachte Zu- und Abgänge zu den Bahnsteigen und Bahnsteigunterführungen (z. B. Treppen, Tunnel),
Rolltreppen und Aufzüge, die dem Zu- und Abgang von Personen und Gütern zu den Verkehrsmitteln dienen,
bei schienengebundenen Verkehrsmitteln:
Bahnunterbau mit Bahnoberbau einschließlich dazugehörende Gründungen,
Mauervorsprünge, Stützmauern und sonstige bauliche Anlagen, die den Bahnkörper tragen, stützen oder begrenzen,
Lärmschutzeinrichtungen,
Bahnsteige und Ladebahnsteige oder Ladebühnen,
Freiladerampen, Rampen (selbst dann, wenn auf ihnen Güterhallen oder -schuppen ruhen),
Schutzwehren in bahntechnischem Sinn (starke Einfriedungen, die an gefährdeten Stellen verhindern sollen, dass Fahrzeuge oder andere Gegenstände auf den Bahnkörper gelangen und dadurch Fahrthindernisse bereiten oder auf andere Weise den Bahnbetrieb gefährden; hierzu gehören z. B. Mauern, eiserne Geländer, Gitter, Prellsteine, Holz-, Beton- oder Stahlpfosten).
3.3. Gemischte Bauwerke
20Ist ein Bauwerk teils Gebäude und teils Betriebsvorrichtung, so sind die Gebäudebestandteile von den Betriebsvorrichtungen zu trennen. Bspw. sind folgende Gebäudebestandteile den Gebäuden zuzurechnen:
Eingangshallen der Stationen einer Hoch- oder Untergrundbahn,
Wirtschaftsräume, Lagerräume, Verkaufsstände u. Ä. in Bahnbögen oder Bahndämmen oder in sonstigen den Schienenstrang tragenden Anlagen.
Die den Schienenstrang tragenden Anlagen selbst sind dagegen Betriebsvorrichtungen und damit nicht für Zwecke der Grundsteuer zu berücksichtigen.
3.4. Bahnsteighallen und Bahnsteigüberdachungen der schienengebundenen Verkehrsmittel
21Die Bahnsteighalle eines schienengebundenen Verkehrsmittels (vgl. Tz. 2.3 des Abgrenzungserlasses) ist als Gebäude zu erfassen - auch dann, wenn das Dach über den Gleisen zwar unterbrochen ist, das Hallendach aber aus einer geschlossenen Konstruktion (Verbindungsträger über den Gleisen) besteht.
22Eine Bahnsteigüberdachung eines schienengebundenen Verkehrsmittels, die nur den Bahnsteig, nicht aber die Gleise überdeckt, bietet aufgrund fehlender räumlicher Umschließung keinen Schutz gegen Witterungseinflüsse. Sie stellt eine Betriebsvorrichtung dar und ist damit nicht für Zwecke der Grundsteuer zu berücksichtigen. Steht eine Überdachung hingegen in baulicher Verbindung mit einem Gebäude, so ist sie Gebäudebestandteil.
23Die Merkmale der Standfestigkeit und der festen Verbindung mit dem Grund und Boden (vgl. Tz. 2.5 und 2.7 des Abgrenzungserlasses) sind bei Bahnsteighallen und Bahnsteigüberdachungen auch dann gegeben, wenn sie auf einer Betriebsvorrichtung ruhen.
3.5. Haltestellenüberdachungen und Wartehäuser
24Haltestellenüberdachungen und Wartehäuser sind dann als Gebäude zu bewerten, wenn sie durch räumliche Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse gewähren (vgl. Tz. 2.3 des Abgrenzungserlasses). Haltestellenüberdachungen mit Rückwand, aber ohne Seitenwände gelten nur dann als Gebäude, wenn die von ihnen überdachte Fläche mehr als 30 m2 beträgt (siehe , EFG 1984 S. 11). Haltestellenüberdachungen mit einseitiger oder beiderseitiger Seitenverkleidung gelten nur dann als Gebäude, wenn die Seitenverkleidung so breit ist (ca. 1,20 m), dass durch die räumliche Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse besteht. In kleinen Wartehallen mit Rückwand und solchen Seitenwänden, die an der Vorderseite zu etwa zwei Drittel verkleidet sind und eine nicht schließbare Zutrittsmöglichkeit haben, ist in der Regel nur ein vorübergehender Aufenthalt möglich. Sie gelten daher nur dann als Gebäude, wenn ihre Grundfläche mehr als 15 m2 beträgt.
3.6. Tunnelanlagen
25Tunnelanlagen, die unmittelbar dem öffentlichen Verkehr mit Schienenbahnen, Oberleitungsomnibussen oder Kraftomnibussen dienen, sind Betriebsvorrichtungen und damit nicht für Zwecke der Grundsteuer zu berücksichtigen. Zu den Tunnelanlagen gehören auch die unterirdischen Bahnhöfe einschließlich deren Zu- und Abgänge, Verteilergeschosse und Sperrenvorräume.
26Unterirdische Eingangshallen sind dagegen Gebäude, wenn dieser Teil der unterirdischen Anlage gegenüber dem unterirdischen Bahnhof und dem Sperrenvorraum räumlich abgrenzbar ist. Das ist z. B. dann nicht der Fall, wenn die Eingangshalle gleichzeitig als Fußgängerunterführung benutzt wird. Im Übrigen ist für die Einordnung einer unterirdischen Eingangshalle als Gebäude die Verkehrsauffassung entscheidend.
3.7. Unterirdische Räumlichkeiten
27Unterirdische Räumlichkeiten wie Diensträume, Werkstatträume, Garagen, Lagerräume, Sozialräume, Kinos, Friseurläden, Verkaufsläden, Verkaufskioske, Bahnhofswirtschaften, Bahnhofshotels und dergleichen sind als Gebäude zu bewerten.
3.8. Maschinen- und Transformatorenräume
28Maschinenräume und Transformatorenräume sind nur dann als Gebäude zu bewerten, wenn sich in ihnen Menschen nicht nur vorübergehend aufhalten können. Die Gebäudeeigenschaft geht nicht verloren, wenn der Aufenthalt von Menschen während eines Betriebsvorgangs vorübergehend nicht möglich ist (vgl. Tz. 2.4 des Abgrenzungserlasses).
4. Ermittlung des Grundsteuerwerts für Grundstücke des Grundvermögens
4.1. Unbebaute Grundstücke
29Der Grundsteuerwert unbebauter Grundstücke des Grundvermögens ermittelt sich regelmäßig durch Multiplikation ihrer Fläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert i. S. d. § 196 des Baugesetzbuchs (§ 247 Absatz 1 Satz 1 BewG). Abweichungen zwischen den Grundstücksmerkmalen des Bodenrichtwertgrundstücks und des zu bewertenden Grundstücks sind mit Ausnahme unterschiedlicher Entwicklungszustände und Arten der Nutzung bei überlagernden Bodenrichtwertzonen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (§ 247 Absatz 1 Satz 2 BewG). Bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts eines unbebauten Grundstücks des Grundvermögens eines ÖVU sind A 247.1, 247.2 und 247.3 AEBewGrSt zu beachten.
30Für ÖVU, die schienengebundene Verkehrsmittel betreiben, gilt darüber hinaus Folgendes:
Anpassungen des Bodenrichtwerts sind auch dann nicht vorzunehmen, wenn die Gestaltung und Größe des Geländes einer Bahnanlage, bedingt durch dessen besondere Zweckbestimmung, von der üblichen Gestaltung der Grundstücke in einem erschlossenen oder bebauten Gemeindeteil abweicht. Dies gilt sowohl für Kopf- als auch für Durchgangsbahnhöfe. Abschläge aufgrund einer etwaigen Zweckgebundenheit des Grund und Bodens einer Bahnanlage sind nicht zu gewähren.
31In Fällen, in denen vom Gutachterausschuss kein Bodenrichtwert ermittelt wurde und nach § 247 Absatz 3 BewG der Wert des unbebauten Grundstücks aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten ist, sind auch dann keine Abschläge auf die Bodenpreise benachbarten Baulandes oder auf die aus benachbarten bebauten Grundstücken abgeleiteten Quadratmeterpreise vorzunehmen, wenn die Nachbarschaft des Bahnhofs zu einer Wertsteigerung geführt hat.
4.2. Bebaute Grundstücke
4.2.1. Grundsatz
32Der Wert eines bebauten Grundstücks des Grundvermögens eines ÖVU ist im Sachwertverfahren zu ermitteln (§ 250 Absatz 3 Nummer 2 BewG, A 250 Absatz 3 AEBewGrSt). Bei Anwendung des Sachwertverfahrens ist der Bodenwert (Tz. 4.2.2 i. V. m. 4.1) getrennt vom Wert der Gebäude (Gebäudesachwert, Tz. 4.2.3) zu ermitteln (§ 258 Absatz 1 BewG).
4.2.2. Bodenwert
33Bei der Ermittlung des Bodenwerts eines bebauten Grundstücks des Grundvermögens eines ÖVU ist Tz. 4.1 entsprechend anzuwenden.
4.2.3. Gebäudewert
4.2.3.1. Normalherstellungskosten (NHK)
34Zur Ermittlung des Gebäudesachwerts ist nicht von den tatsächlichen, sondern von den gewöhnlichen Herstellungskosten auszugehen (vgl. § 259 Absatz 1 BewG). Die anzusetzenden NHK sind abhängig von der Gebäudeart und dem Baujahr und ergeben sich aus der Anlage 42 zum BewG (A 259.1 AEBewGrSt). Sie stellen Festpreise dar. Erhöhungen oder Ermäßigungen der NHK sind auch bei guter oder einfachster Ausstattung oder z. B. bei nachhaltiger Nutzung für Fremdreklame gegen Entgelt nicht vorzunehmen.
4.2.3.2. Gebäudeart
35Gemäß Tz. 20 der Tabelle unter Ziffer II. der Anlage 42 zu § 259 Absatz 1 BewG sind für dort nicht aufgeführte Gebäudearten die NHK sowie die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 38 zu § 253 Absatz 2 und § 259 Absatz 4 BewG aus vergleichbaren Gebäudearten abzuleiten (Auffangklausel). Zu diesem Zweck ist bei Geschäftsgrundstücken, gemischt genutzten Grundstücken, Teileigentum und sonstigen bebauten Grundstücken auf diejenige Gebäudeart abzustellen, die mit der Hauptnutzung des Gebäudes die größten Übereinstimmungen aufweist. Gebäude und Gebäudeteile in Tunnelanlagen sind in diejenige Gebäudeart einzugruppieren, die nach ihrer Zweckbestimmung im Falle ihrer Errichtung auf der Erdoberfläche maßgebend wäre.
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Nicht
aufgeführte Gebäudeart | Vergleichbar mit Gebäudeart | Gesamtnutzungsdauer | Gebäudeart |
Bahnhofshalle und Empfangs- und Stationsgebäude (überwiegend
Einkaufszentrum) | Kauf-
und Warenhäuser | 50
Jahre | 10.2 |
Bahnhofshalle und Empfangs- und Stationsgebäude (überwiegend
Wartehalle) | Betriebs- und Werkstätten eingeschossig oder mehrgeschossig ohne
Hallenanteil; industrielle Produktionsgebäude,
Massivbauweise Betriebs- und Werkstätten, mehrgeschossig, hoher Hallenanteil; industrielle Produktionsgebäude, übenwiegend Skelettbauweise | 40
Jahre | 11.1–11.2 |
Bahnsteighallen/Wartebereiche und Überdachungen | Carports und Ähnliches | 40
Jahre | 18 |
Busbahnhöfe | Betriebs- und Werkstätten eingeschossig oder mehrgeschossig ohne
Hallenanteil; industrielle Produktionsgebäude,
Massivbauweise Betriebs- und Werkstätten, mehrgeschossig, hoher Hallenanteil; industrielle Produktionsgebäude, überwiegend Skelettbauweise | 40
Jahre | 11.1–11.2 |
einfache Stationsgebäude, Haltepunkte | Lagergebäude ohne Mischnutzung, Kaltlager | 40
Jahre | 12.1 |
Empfangsgebäude, Eingangshalle, Schalterhalle | Betriebs- und Werkstätten eingeschossig oder mehrgeschossig ohne
Hallenanteil; industrielle Produktionsgebäude,
Massivbauweise Betriebs- und Werkstätten, mehrgeschossig, hoher Hallenanteil; industrielle Produktionsgebäude, überwiegend Skelettbauweise | 40
Jahre | 11.1–11.2 |
übenwiegend für Handel und Dienstleistungen (eisenbahnfremde
Angebote) genutzte Gebäude und Gebäudeteile — eingeschossig | Verbrauchermärkte | 30
Jahre | 10.1 |
überwiegend für Handel und Dienstleistungen (eisenbahnfremde
Angebote) genutzte Gebäude und Gebäudeteile — mehrgeschossig | Kauf-
und Warenhäuser | 50
Jahre | 10.2 |
Gebäude
einfachster Art, die dem vorübergehenden Aufenthalt von Bedienungspersonal oder
der Aufbewahrung von Material oder Arbeitsgeräten dienen, z. B. kleine
Warteräume, kleine Schuppen, kleine Baracken, Abortgebäude | Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen
und Ähnliches | 30
Jahre | 14 |
Güterschuppen, Güterhallen, Expressguthallen und Umladehallen | Lagergebäude ohne Mischnutzung,
Kaltlager Lagergebäude mit bis zu 25 Prozent Mischnutzung Lagergebäude mit mehr als 25 Prozent Mischnutzung | 40
Jahre | 12.1–12.3 |
Keller
ohne aufstehende Gebäude | Hochgaragen, Tiefgaragen und Nutzfahrzeuggaragen | 40
Jahre | 16 |
Kleinlokschuppen, Bahnstromumformer- und Untenwerksgebäude | Lagergebäude ohne Mischnutzung, Kaltlager | 40
Jahre | 12.1 |
Lagerhallen, Werkstatthallen, Kraftfahrzeughallen, Kesselhäuser,
Maschinenhäuser, Wagenuntersuchungs- und -reinigungshallen,
Schnellausbesserungshallen, Triebwagenhallen, rechteckige und ringförmige
Lokomotivschuppen | Betriebs- und Werkstätten, mehrgeschossig, hoher Hallenanteil;
industrielle Produktionsgebäude, überwiegend Skelettbauweise | 40
Jahre | 11.2 |
4.2.3.3. Baujahr und wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer
37Für die Ermittlung der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer bei Grundstücken mit mehreren Gebäuden oder mehreren Gebäudeteilen gilt A 259.6 AEBewGrSt.
38Die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes ist der Anlage 38 zu § 253 Absatz 2 und § 259 Absatz 4 BewG zu entnehmen. Für dort nicht aufgeführte Gebäudearten ist die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer aus der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten.
4.2.3.4. Brutto-Grundfläche (BGF)
39Die BGF ist die Summe der bezogen auf die jeweilige Gebäudeart marktüblich nutzbaren Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks mit Nutzungen nach DIN 277-1:2005-02 und deren konstruktive Umschließungen (siehe Ziffer I. der Anlage 42 zu § 259 Absatz 1 BewG). Bei der Ermittlung der BGF sind A 259.4 AEBewGrSt und bei Grundstücken mit mehreren Gebäuden oder mehreren Gebäudeteilen A 259.6 AEBewGrSt zu beachten.
40Für Gebäudeteile in Tunnelanlagen bestehen aus Vereinfachungsgründen keine Bedenken, die BGF nach den Innenmaßen zu berechnen und als Wandstärke hinzuzurechnen:
bei eingeschossigen Gebäudeteilen je 30 cm und
bei mehrgeschossigen Gebäudeteilen je 40 cm.
Entsprechendes gilt für Gebäudeteile in Bahnbögen oder Bahndämmen.
41Bei Grundstücken mit schienengebundenen Verkehrsmitteln sind auch kleine Gebäude mit einem geringen Gebäudewert zu erfassen. Ihr Wert ist nicht mit der pauschalen Bewertung der Außenanlagen nach Tz. 4.2.4. abgegolten. Grundstücke, auf denen sich derartige Gebäude befinden, sind als bebaute Grundstücke i. S. d. § 248 BewG zu erfassen.
4.2.4. Außenanlagen
42Bauliche Anlagen, insbesondere Außenanlagen, und sonstige Anlagen sind mit dem Ansatz der NHK gemäß Anlage 42 zu § 259 Absatz 1 BewG abgegolten.
4.2.5. Wertzahl
43Zur Anpassung des vorläufigen Sachwerts an die allgemeinen Wertverhältnisse des örtlichen Grundstücksmarkts sind die Wertzahlen, die in Anlage 43 zu § 260 BewG gesetzlich typisierend vorgegeben werden, anzuwenden (A 260 Satz 1 AEBewGrSt).
5. Grundsteuerbefreiungen
44Grundsteuerwerte werden nur festgestellt, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind (§ 219 Absatz 3 BewG). Grundsteuerwerte sind in der Regel für die Besteuerung von Bedeutung, soweit eine Steuerpflicht besteht (A 219 Absatz 1 Satz 2 AEBewGrSt). Eine Steuerbefreiung für Betriebsgrundstücke der ÖVU kann sich insbesondere aus § 4 Nummer 3 Buchstabe a GrStG ergeben, wonach die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze, Wasserstraßen, Häfen und Schienenwege von der Grundsteuer befreit sind. Hinsichtlich des Umfangs der Schienenwege und zur Frage, inwieweit diese dem öffentlichen Verkehr dienen, ist A 4.4 Absatz 8 der koordinierten Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom (BStBl 2022 I S. 1171) zur Anwendung des Grundsteuergesetzes ab (AEGrStG) zu beachten. Hinsichtlich der zum Betrieb eines ÖVU erforderlichen Bauwerke und Einrichtungen ist A 4.4 Absatz 9 AEGrStG zu beachten.
6. Steuererklärungspflicht
6.1. Steuererklärungspflicht bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden
45Die Erklärung nach § 228 Absatz 1 BewG und die Anzeige nach § 228 Absatz 2 BewG sind im Regelfall von demjenigen abzugeben, dem das Grundstück zuzurechnen ist. Bei einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, die Steuererklärung oder Anzeige abzugeben. Der Eigentümer oder der wirtschaftliche Eigentümer des Gebäudes hat mitzuwirken (vgl. A 228 Absatz 3 AEBewGrSt).
6.2. Steuererklärungspflicht bei bestehenden Steuerbefreiungen
46Die Eigentümer von Grundbesitz in denjenigen Ländern, die bei der Grundsteuer das Bundesmodell anwenden, wurden zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt bis zum aufgefordert (öffentliche Bekanntmachung des BStBl 2022 I S. 205). Die Frist zur Erklärungsabgabe wurde bis zum verlängert (öffentliche Bekanntmachung des BStBl 2022 I S. 1448). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts trifft grundsätzlich auch Eigentümer von steuerbefreitem Grundbesitz.
Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der
Länder v. - S 3017
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin - S 3017 - 1/2023 -
1
Ministerium der Finanzen und für Europa des
Landes Brandenburg - 36 - S 3017
- 2023#001
Der Senator für Finanzen der Freien
Hansestadt Bremen - S 3017 -
1/2021 - 1/2023
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern - S 3017
- 00000 - 2023/001
Ministerium der Finanzen des Landes
Nordrhein-Westfalen - S 3017 -
5/2023 - 0004799 - V A 6
Ministerium der Finanzen
Rheinland-Pfalz - S
3017#2023/0001 - 0401 448
Ministerium für Finanzen und Europa
Saarland - S 3260 -
1#001
Sächsisches Staatsministerium der
Finanzen - 35 - S 3017/1/4 -
2023/11587
Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt - 43 - S 3017 -
4
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein - VI 35 - S
3017 - 1001
Thüringer
Finanzministerium - 1040 - 22 - S
3017/3
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2023 I Seite 358
WAAAJ-38615