DBA-Schweiz | Konsultationsvereinbarung zu Artikel 15 Abs. 4 DBA-Schweiz (BMF)
Das BMF hat eine Konsultationsvereinbarung zu Artikel 15 Abs. 4 DBA-Schweiz veröffentlicht (-CHE/21/10018 :001).
Mit der Konsultationsvereinbarung werden die Grundsätze des zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Artikels 15 Abs. 4 DBA-Schweiz berücksichtigt (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 1.4.2021). U.a. wurde vereinbart, Artikel 15 Abs. 4 des Abkommens auch auf Personen anzuwenden, die mit Einzelunterschrift oder Kollektivunterschrift ohne Bezeichnung ihrer Funktion im Schweizer Handelsregister eingetragen sind.
Die Konsultationsvereinbarung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Quelle: -CHE/21/10018 :001, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)
Fundstelle(n):
XAAAJ-38525