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Ablehnung eines Erlassantrags durch sachlich unzuständige Behörde
Die Ablehnung eines Erlassantrags durch eine sachlich unzuständige Behörde ist rechtswidrig und kann nicht dadurch geheilt werden, dass die sachlich und örtlich zuständige Behörde über den Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid entscheidet. Vielmehr muss die sachlich und örtlich zuständige Behörde den Ablehnungsbescheid aufheben und selbst über den Erlassantrag entscheiden. Sollte sie den Erlassantrag ablehnen, kann der Antragsteller hiergegen Einspruch einlegen.
Hintergrund: Bei der Zuständigkeit wird zwischen der örtlichen und der sachlichen Zuständigkeit unterschieden. Bei der örtlichen Zuständigkeit geht es um die Frage, welche von mehreren sachlich zuständigen Behörden tätig werden darf, z.B. welches von mehreren Finanzämtern eines Bundeslandes die Einkommensteuer...