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BEEG | Anforderungen an ein wirksames Teilzeitverlangen
Es fehlt an einem formwirksamen Teilzeitverlangen i. S. des § 15 Abs. 7 und 6 BEEG, wenn die Arbeitnehmerin die Verteilung ihrer verringerten Arbeitszeit weder selbst bestimmt noch dem Direktionsrecht des Arbeitgebers überlässt. Ob eine Klage auf Abgabe einer Zustimmungserklärung gegen den Arbeitgeber ein formwirksames Elternteilzeitverlangen i. S. des § 15 Abs. 7 und 6 BEEG ist, ist durch Auslegung des Antrags (vgl. §§ 133, 157 BGB) zu ermitteln.
Eine Klage auf Abgabe einer Zustimmungserklärung gegen den Arbeitgeber kann (nur) ein formwirksames Elternteilzeitverlangen sein, wenn der Antrag des Schriftsatzes entsprechend ausgelegt werden kann. Denn ein bei Gericht gestellter Sachantrag enthält regelmäßig kein neuerliches rechtsgeschäftliches Vertragsangebot gegenüber der anderen Vertragspar...