OFD Frankfurt/M. - S 3837 A - 008 - St 710

Berechnung des Ablösungsbetrags nach § 25 Absatz 1 Satz 3 ErbStG a. F.

Nach § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG a. F. kann die gestundete Steuer auf Antrag des Erwerbers jederzeit mit ihrem Barwert nach § 12 Abs. 3 BewG abgelöst werden. Zur Berechnung der Laufzeit ist von der mittleren Lebenserwartung der betreffenden Person auszugehen, die sich aus der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes ergibt, deren Erhebungszeitraum dem Bewertungsstichtag vorangeht.

In der nachfolgenden Tabelle sind die ab dem Bewertungsstichtag anzuwendenden Sterbetafeln inklusive der zugehörigen Vervielfältiger verlinkt mit Hinweis auf die maßgeblichen gleich lautenden Erlasse der der obersten Finanzbehörden der Länder. Diese sind auf alle noch nicht bestandskräftigen Festsetzungen von Ablösungsbeträgen anzuwenden; bestandskräftige Ablösungsbescheide sind nicht zu korrigieren. Steht ein Ablösungsbescheid unter dem Vorbehalt des W iderrufs für den Fall, dass der nach § 25 ErbStG gestundete Steuerbetrag ermäßigt oder erhöht wird, ist bei einer Änderung der Steuerfestsetzung mit Stundung der Ablösungsbetrag nach den vorstehenden Grundsätzen neu zu berechnen und festzusetzen.


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Bewertungsstichtag
Maßgebliche Sterbetafel
Fundstelle
ab
BStBl I 2023, 67

Gleich lautende Erlasse der der obersten Finanzbehörden der Länder vom – Anlage
ab
BStBl I 2021, 1834

Gleich lautende Erlasse der der obersten Finanzbehörden der Länder vom – Anlage
01.01.-
BStBl I 2020, 1164

Gleich lautende Erlasse der der obersten Finanzbehörden der Länder vom – Anlage
01.01.-
BStBl I 2019, 1373

Anlage
-
BStBl I 2018, 1309

Gleich lautende Erlasse der der obersten Finanzbehörden der Länder vom – Anlage 2
-
BStBl I 2018, 1309 Gleich lautende Erlasse der der obersten Finanzbehörden der Länder vom – Anlage 1
-
BStBl I 2016, 1246

Gleich lautende Erlasse der der obersten Finanzbehörden der Länder vom – Anlage
01.01.-
01.01.-
01.01.-
01.01.-
01.01.-
BStBl I 2012, 48

Anlage
01.01.-
01.01.-
01.01.-
01.01.-
01.01.-
01.01.-
01.01.-
01.01.-
01.01.-
01.01.-
01.01.-
01.01.-
01.01.-
01.01.-
01.01.-
01.01.-
01.01.-

OFD Frankfurt/M. v. - S 3837 A - 008 - St 710

Fundstelle(n):
LAAAJ-38341