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BMAS veröffentlicht Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes
[i]BAG hat die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung festgestelltDas Bundesarbeitsgericht (, NWB DAAAJ-27912) hat im vergangenen Jahr festgestellt, dass Arbeitgeber verpflichtet seien, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu erfassen. Diese Pflicht hat das Gericht aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG hergeleitet, wonach der Arbeitgeber zur Planung und Durchführung der „erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes“ unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen hat. Mit einer gewissen Spannung war die Reaktion des Gesetzgebers hierauf erwartet worden. Nun hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) einen Referentenentwurf (Datei öffnen) vorgelegt, der sich der gesetzlichen Regelung der Arbeitszeiterfassung annimmt. Im Folgenden werden wichtige Aspekte der geplanten Neuregelung vorgestellt:
Regelung zur Erfassung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit
[i]Arbeitszeiterfassung grds. am Tag der Erbringung der ArbeitsleistungDer Referentenentwurf nimmt vor allen Dingen § 16 ArbZG in den Blick, nach dessen Absatz 2 aktuell Arbeitgeber (nur) verpflichtet sind, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Abs. 1 ArbZG hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbei...