Instanzenzug: LG Itzehoe Az: 2 KLs 315 Js 625/22nachgehend Az: 5 StR 118/23 Beschluss
Gründe
1Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ist zulässig und begründet. Sein Verteidiger hat innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass den Angeklagten an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist kein Verschulden trifft. Zugleich hat er die versäumte Handlung formgerecht (§ 32d Satz 2 StPO) nachgeholt. Dem Angeklagten ist daher dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
2Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, hat das Landgericht bereits ein vollständiges Urteil – und nicht nur ein nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürztes – abgefasst, das auch wirksam zugestellt wurde. Es bedarf deshalb keiner Rückgabe der Akten zur Ergänzung der Urteilsgründe oder Zustellung des Urteils.
3Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses (vgl. mwN).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:280323B5STR118.23.0
Fundstelle(n):
EAAAJ-38297