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IDW | Pflichten des Abschlussprüfers nach § 29 KWG (IDW EPS 526 (03.2023))
Am hat der Bankenfachausschuss des IDW den Entwurf eines IDW Prüfungsstandards: Pflichten des Abschlussprüfers nach § 29 KWG (IDW EPS 526 (03.2023)) verabschiedet.
Gemäß § 29 KWG i. V. mit den Vorgaben der PrüfbV prüft der Abschlussprüfer die wirtschaftlichen Verhältnisse eines beaufsichtigten Instituts, stellt fest, ob die Einhaltung einer Vielzahl von regulatorischen Anforderungen durch das Institut erfüllt wurde, und berichtet hierüber im Prüfungsbericht. Wie der Meldung des IDW vom zu entnehmen ist, bildet IDW EPS 526 (03.2023) ab, nach welchen Grundsätzen Abschlussprüfer unbeschadet ihrer Eigenverantwortlichkeit den genannten Pflichten nachkommen. Insoweit legt er die besondere Vorgehensweise bei der Erfüllung der Pflichten des Abschlussprüfers nach § 29 KWG dar und verdeut...