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BGH Beschluss v. - StB 11/23

Instanzenzug: Az: 1 BGs 1188/22

Gründe

I.

1Der Generalbundesanwalt führt gegen zahlreiche Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bildung einer terroristischen Vereinigung und weiterer Straftaten. Auf seinen Antrag hat der Ermittlungsrichter des ) in der Fassung des Beschlusses vom (1 BGs 981/22) die Durchsuchung der Person der Betroffenen und der von ihr genutzten Wohn-, Keller-, Garagen- und sonstigen Nebenräume zum Zwecke der Sicherstellung näher beschriebener Beweismittel angeordnet. Die Durchsuchung ist am vollzogen worden. Dabei ist unter anderem ein als „Mini-PC Dell“ (Asservaten-Nr.:         ) bezeichneter Gegenstand in Verwahrung genommen worden.

2Auf den schriftlichen Widerspruch der Betroffenen hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs auf Antrag des Generalbundesanwalts mit Beschluss vom die vorläufige Sicherstellung sämtlicher Asservate bestätigt (1 BGs 1188/22). Hiergegen hat die Betroffene Beschwerde eingelegt, soweit die vorläufige Sicherstellung des „Mini-PC Dell“ bestätigt worden ist, und zur Begründung ausgeführt, dass es sich hierbei lediglich um eine sogenannte Dockingstation und damit nicht um ein elektronisches Speichermedium gemäß § 110 StPO handele. Nachdem eine Durchsicht des beschwerdegegenständlichen Asservats durch die Ermittlungsbehörden ergeben hatte, dass dieses über keinen Zwischenspeicher verfügt, hat der Generalbundesanwalt dessen Herausgabe an die Betroffene angeordnet. Daraufhin hat die Betroffene ihre Beschwerde für erledigt erklärt und beantragt, der Staatskasse die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Der Ermittlungsrichter hat der „Beschwerde, soweit sie noch anhängig ist“, nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

3Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des ist bereits vor der Vorlage an den Senat gegenstandslos geworden; die Sache wird deshalb zur Entscheidung über die der Betroffenen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen an den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zurückgegeben.

41. Nachdem das sichergestellte Asservat durch den Generalbundesanwalt an die Betroffene herausgegeben wurde, ist die Beschwer einer solchermaßen erledigten Maßnahme entfallen; die Beschwerde ist gegenstandslos geworden (vgl. BGH, Beschlüsse vom - StB 9/18, juris Rn. 8; vom - StB 33/95, NJW 1995, 3397; KK-StPO/Paul, 9. Aufl., Vor § 296 Rn. 8; MüKoStPO/Neuheuser, § 304 Rn. 39). Diese prozessuale Überholung hat die Beschwerdeführerin erkannt. Sie ficht mit Abgabe ihrer Erledigungserklärung den Beschluss über die vorläufige Sicherstellung folgerichtig in der Sache nicht mehr an und beantragt auch nicht die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme (vgl. , NJW 1999, 273). Vielmehr begehrt sie ausweislich ihres Antrags und ihrer Begründung, lediglich der Staatskasse die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

5Da die Unzulässigkeit des Rechtsmittels erst nach seiner Einlegung eingetreten ist, ist es für gegenstandslos zu erklären (BGH, Beschlüsse vom - StB 30/22, juris Rn. 7 mwN; vom - StB 10/12, juris Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmidt, StPO, 65. Aufl., Vor § 296 Rn. 17; KK-StPO/Paul, 9. Aufl., Vor § 296 Rn. 8).

62. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs ist für die Entscheidung über die der Betroffenen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen berufen, da er im Zeitpunkt der Erledigungserklärung noch mit der Sache befasst war (vgl. LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 473 Rn. 7; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 464 Rn. 13; MüKoStPO/Maier, § 473 Rn. 34; s. zu den Grundsätzen der Kostentragungspflicht: BGH, Beschlüsse vom - StB 9/18, juris Rn. 12; vom - StB 24/16, NJW 2016, 3192 Rn. 4; vom - StB 16/02, BGHR StPO § 105 Zustellung 2).

Schäfer                    Berg                    Voigt

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:150323BSTB11.23.0

Fundstelle(n):
OAAAJ-38178