BGH Beschluss v. - 5 StR 555/22

Instanzenzug: Az: II KLs 106 Js 7510/19 (2)vorgehend Az: 5 StR 160/21 Beschlussvorgehend Az: V KLs 106 Ja 7510/19

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten im ersten Rechtsgang durch Urteil vom wegen sieben Fällen des Handeltreibens in Tateinheit mit Besitz und mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge sowie wegen Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen schuldig gesprochen. Es hat ihn unter Einbeziehung einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Schleswig vom zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

2Der Senat hat das Urteil auf die Revision des Angeklagten im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II.10 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen, weil die Strafkammer im betreffenden Fall rechtsfehlerhaft unterlassen hatte, eine Ermessensentscheidung über die Gewährung einer Strafmilderung nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG zu treffen. Die zugehörigen Feststellungen hat der Senat aufrechterhalten.

3Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht aus den bereits rechtskräftigen Einzelstrafen und der für Fall II.10 der Urteilsgründe neu bemessenen Einzelstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten gebildet. An einer erneuten Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Schleswig vom hat es sich gehindert gesehen, da diese Geldstrafe „inzwischen“ bezahlt und damit vollständig vollstreckt worden ist. Dafür hat die Strafkammer bei der Gesamtstrafenbildung einen Härteausgleich vorgenommen. Die gegen das Urteil gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

4Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat keinen Bestand, da das Landgericht zu Unrecht von einer erneuten Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Schleswig vom abgesehen hat. Dass diese Strafe nach Erlass des Urteils im ersten Rechtsgang vollständig vollstreckt worden ist, stand der Einbeziehung in eine nachträgliche Gesamtstrafe nach § 55 StGB hier nicht entgegen. Vielmehr ist die Gesamtstrafenbildung im Fall der Aufhebung einer Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht in der neuen Verhandlung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der früheren tatrichterlichen Verhandlung – hier also dem – vorzunehmen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom – 1 StR 136/17, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 2 Zäsurwirkung 3; vom – 3 StR 188/11), damit einem Revisionsführer ein erlangter Rechtsvorteil durch nachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht durch sein Rechtsmittel genommen wird (, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 2).

5Es bedarf daher der Neufestsetzung der Gesamtstrafe, wobei die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Schleswig vom – mit der Folge ihrer Anrechnung nach § 51 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 StGB – einzubeziehen ist. Der Senat macht von § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:140323B5STR555.22.0

Fundstelle(n):
UAAAJ-38176