Gesetze: BewG 1965 § 14KVStG 1972 §§ 5 Abs. 2 Nr. 3, 17, 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 23 Nr. 1
- Maßgebender Zeitpunkt für die Bewertung einer zinslos aufgeschobenen Leibrente ist das Alter des Berechtigten beim Vertragsabschluß <P>
- Von dem nach § 14 BewG i. V. m. der Anlage 9 zum BewG ermittelten Wert ist der Wert der zahlungsfreien Zeit abzuziehen, der nach den gleichen Grundsätzen durch Interpolation zu ermitteln ist
Leitsatz
1. Maßgebender Zeitpunkt für die Bewertung einer zinslos aufgeschobenen, vertraglich vereinbarten Leibrente ist das Alter des Berechtigten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
2. Der Wert dieser Rente wird nach § 14 BewG i. V. m. der Anlage 9 zum BewG 1965 als Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise ermittelt. Von diesem Wert ist der nach den gleichen Grundsätzen durch Interpolation der entsprechenden Zahlen der Hilfstabellen 1 und 2 (Anhang 2 a zu VStR 1977) ermittelte Wert einer fiktiven Zeitrente, der auf die zahlungsfreie Zeit entfällt, abzuziehen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 647 BFH/NV 1989 S. 27 Nr. 7 KAAAA-92913
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