Verfahrensrecht | Klageerhebung durch Steuerberater per Telefax ist trotz Möglichkeit der beSt-Beantragung per „Fast-Lane“ zulässig (FG)
Eine im Januar 2023 von einem Steuerberater für seine Mandanten per Telefax erhobene Klage ist zulässig, wenn dieser den Registrierungsbrief noch nicht erhalten hatte, aber auch keinen „Fast-Lane-Antrag“ gestellt hatte (FG Münster, Zwischen-Gerichtsbescheid v. - 7 K 86/23 E; Revision zugelassen).
Hintergrund: Steuerberater müssen grundsätzlich seit dem mit dem FG elektronisch kommunizieren mit der Folge, dass eine Klageerhebung per Brief oder Telefax unzulässig ist. Voraussetzung ist nach § 52d Satz 2 FGO, dass ein sicherer Übermittlungsweg „zur Verfügung steht“. Diesen stellt die Bundessteuerberaterkammer in Form des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) zur Verfügung, wobei sie erst im ersten Quartal 2023 die Registrierungsaufforderungen zur Einrichtung des beSt an die Steuerberater versandt hat. Diese hatten allerdings die Möglichkeit, einen sog. „Fast-Lane-Antrag“ zu stellen, um den Registrierungsbrief vorzeitig zu erhalten.
Hierzu führt das FG Münster aus:
Die Pflicht zur Nutzung des beSt, die nicht abstrakt, sondern nur konkret für jeden einzelnen Berufsträger bestimmt werden kann, greift dann ein, wenn die Steuerberaterkammer die Registrierungsaufforderung an den Steuerberater übersandt hat. Erst ab diesem Zeitpunkt steht ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des Gesetzes „zur Verfügung“. Auf die tatsächliche Einrichtung des beSt kommt es nicht an, da sich die Steuerberater ansonsten dauerhaft der Nutzungspflicht entziehen könnten.
Die bloße Möglichkeit, den Versand der Registrierungsaufforderung durch einen „Fast-Lane-Antrag“ zu beschleunigen, reicht allerdings nicht für die Entstehung der Nutzungspflicht aus. Die Bundessteuerberaterkammer ist allein zur Abwicklung des Versands der Registrierungsaufforderungen verpflichtet. Das Gesetz sieht insoweit keine Mitwirkungspflicht des einzelnen Berufsträgers zur Beschleunigung des Versands vor. Mit dieser Sichtweise ist das FG Münster anderen finanzgerichtlichen Entscheidungen entgegengetreten. Hierfür spricht auch ein Vergleich mit Rechtsanwälten, die nach § 52d Satz 1 FGO seit 2022 ohne weitere Voraussetzungen verpflichtet sind, das besondere Anwaltspostfach zu nutzen. Dass die Bundessteuerberaterkammer, die insoweit als Hoheitsträgerin handelt, erst im Laufe des ersten Quartals 2023 die Registrierungsaufforderungen sukzessive in mehreren Tranchen versandt hat, kann nicht den einzelnen Berufsträgern angelastet werden.
Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich gerade nicht, dass die Nutzungspflicht nach der Vorstellung des Gesetzgebers abstrakt ab dem für sämtliche Berufsträger greift. Eine strengere abstrakte Auslegung verstößt auch gegen das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf effektiven Rechtsschutz, da von den Steuerberatern in Einzelfällen etwas faktisch Unmögliches gefordert würde.
Hinweis:
Das FG Münster hat wegen der uneinheitlichen finanzgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Frage die Revision zugelassen.
Quelle: FG Münster, Pressemitteilung v. (RD)
Nachricht aktualisiert am : Zwischenzeitlich hat der (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 4.5.2023 mit Anmerkung Nacke) im Hinblick auf die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde einen strengeren Maßstab bezüglich der Nutzung der "Fast Lane" angelegt.
Fundstelle(n):
NWB OAAAJ-38113