1. Bei der Berechnung der Karenzentschädigung ist ein vom Arbeitgeber regelmäßig bezahlter Kfz-Zuschuss eine Sachleistung und kein wechselnder Bezug.
2. Als "wechselnde Bezüge" sind alle Einkommensarten anzusehen, die von ständig wechselnden äußeren Umständen abhängen. Dazu gehören neben den im Gesetz angeführten Provisionen auch Tantiemen, Gratifikationen, Boni, Treueprämien, Urlaubsgeld und auch Belegschaftsaktien.
3. Schließt der Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die Gewährung von Aktienoptionen nicht mit seinem Arbeitgeber sondern mit einem anderen Konzernunternehmen ab, so können Ansprüche auch dieser Vereinbarung grundsätzlich nur gegenüber dem vertragsschließenden Konzernunternehmen geltend gemacht werden und werden nicht Bestandteil des Arbeitsverhältnisses mit einer Tochtergesellschaft.
4. Vertragsauslegung: "Vergütung durch Aktien" als vertragsgemäße Leistung im Sinne des § 74b Abs. 2 HGB.
5. Unwirksamkeit einer Ausschlussfrist als Überraschungsklausel.
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:LAGBW:2009:0114.2SA17.08.0A
Fundstelle(n): KAAAJ-38110
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 14.01.2009 - 2 Sa 17/08
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