Sondervergütung für ,,weitere Tätigkeiten'' des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers als verdeckte Gewinnausschüttung
Leitsatz
Vereinbart eine Kapitalgesellschaft mit ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine Sondervergütung für ,,weitere Tätigkeiten'', so ist die Sondervergütung verdeckte Gewinnausschüttung, wenn die ,,weiteren Tätigkeiten'' des Gesellschafter-Geschäftsführers unter dessen Wettbewerbsverbot fallen, von den Aufgaben als Geschäftsführer nicht klar abgegrenzt sind oder die Höhe der Sondervergütung nicht eindeutig festgelegt ist.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 636 BFH/NV 1989 S. 35 Nr. 8 ZAAAA-92908