Versicherungsschutz in der Betriebsschließungs-Versicherung während Corona-Pandemie
Gesetze: § 4 Abs 5 S 1 VVG-InfoV vom , § 6 Abs 1 IfSG, § 7 Abs 1 IfSG
Instanzenzug: Az: IV ZR 18/22 Beschlussvorgehend Az: 9 U 148/21vorgehend Az: 20 O 33/21 Urteil
Gründe
1I. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Zur näheren Begründung verweist der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom .
2II. Die Stellungnahme der Klägerin vom gibt keinen Anlass, von der angekündigten Zurückweisung der Revision im Beschlusswege Abstand zu nehmen. Ein Grund für die Zulassung der Revision ist weiterhin nicht erkennbar. Der Senat hat die maßgeblichen rechtlichen Grundsätze in seinem Urteil vom (IV ZR 144/21, BGHZ 232, 344) zu im Wesentlichen vergleichbaren Bedingungen im Einzelnen dargelegt, an denen festzuhalten ist.
3Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus dem Umstand, dass sich nach dem Versicherungsschein die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien auch nach dem Produktinformationsblatt richten und dieses in der Beschreibung des Umfangs der Versicherung die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger nicht definiert, keine für den Inhalt des Leistungsversprechens relevante Abweichung von den im Senatsurteil vom (aaO) aufgestellten Grundsätzen.
4Die Benennung des Produktinformationsblattes im Versicherungsschein als Vertragsbestimmung neben den Versicherungsbedingungen ist nicht geeignet, beim durchschnittlichen Versicherungsnehmer einer Betriebsschließungsversicherung - einem Gewerbetreibenden - die Erwartungshaltung zu begründen, die kurze und nach dem Einleitungssatz nur dem "ersten Überblick" dienende und als "nicht abschließend" bezeichnete Beschreibung des Gegenstands des Leistungsversprechens im Produktinformationsblatt sei eine im Verhältnis zu den Versicherungsbedingungen gleichwertige Vertragsregelung und mache einen Blick in diese entbehrlich. Bereits der einleitende Hinweis des Produktinformationsblattes führt dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich vor Augen, dass sich der vollständige Vertragsinhalt erst aus dem Zusammenspiel von Antrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen ergibt. Für das von der Klägerin angeführte Verständnis, dem Produktinformationsblatt komme mit Blick auf die Erwähnung im Versicherungsschein eine über den Zweck, es dem Antragsteller zu ermöglichen, sich anhand einer knappen, verständlichen und daher auch keinesfalls abschließend gewollten Darstellung einen Überblick über die wesentlichen Merkmale des Vertrages zu verschaffen (Begründung zur VVG-InfoV, abgedruckt in VersR 2008, 183, 189 f.), hinausgehende Bedeutung zu, ist demnach kein Raum. Der Senat hat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom ausgeführt, hieran ändere auch der Umstand, dass die Umschreibung des Umfangs der Versicherung im Produktinformationsblatt, anders als die Information über Ausschlüsse, keinen ergänzenden Hinweis auf die insoweit maßgebliche Bestimmung der Versicherungsbedingungen enthalte, nichts. Daran hält der Senat fest.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:220323BIVZR18.22.0
Fundstelle(n):
YAAAJ-38033