1. Zu den Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung - 2. Keine unterschiedliche Beurteilung bei Vorteilszuwendung an beherrschenden Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person
Leitsatz
1. Eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des § 6 Abs. 1 Satz 2 KStG 1968 ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt sind, sich auf die Höhe des Einkommens auswirken und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung stehen. Bei einem beherrschenden Gesellschafter ist eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis auch dann anzunehmen, wenn es an einer klaren und von vornherein abgeschlossenen Vereinbarung darüber fehlt, ob und in welcher Höhe ein Entgelt von der Kapitalgesellschaft gezahlt werden soll (Anschluß an , BFHE 141, 266, BStBl II 1984, 673).
2. Der Vermögensminderung bei der Kapitalgesellschaft muß kein Zufluß eines Vermögensvorteils beim Gesellschafter entsprechen.
3. Die Unterscheidung zwischen einer Vorteilsziehung durch einen beherrschenden Gesellschafter und einer solchen durch eine ihm nahestehende Person rechtfertigt keine unterschiedliche Beurteilung der verdeckten Gewinnausschüttung (Anschluß an , BFHE 149, 33, BStBl II 1987, 459; vom I R 192/82, BFHE 150, 412, BStBl II 1987, 797; vom I R 103/86, BFHE 153, 313, BStBl II 1988, 786).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 631 BFH/NV 1989 S. 35 Nr. 8 LAAAA-92904
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