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FG Düsseldorf 24.02.2023 10 K 1672/20 G, Kommentierte Nachricht

Steuerrecht | Erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer

Der Gewerbeertrag einer gewerblich geprägten KG aus der Vermietung von Industriehallen, die mit Rolltoren und Laderampen ausgestattet sind, unterliegt der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Denn bei den Rolltoren und Laderampen handelt es sich nicht um Betriebsvorrichtungen, sondern um Gebäudebestandteile.

Rolltore [i]Rolltore sind keine Betriebsvorrichtung, da sie der Umschließung des Gebäudes dienen. Soweit sie die Anlieferung von Waren ermöglichen, erfüllen sie allenfalls mittelbar eine betriebliche Funktion; denn die Warenanlieferung ist lediglich Voraussetzung für das Handelsunternehmen, stellt aber noch nicht das eigentliche Umsatzgeschäft dar. Eine Betriebsvorrichtung muss jedoch nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG unmittelbar betrieblichen Zwecken dienen.

Auch [i]Laderampen die Laderampen sind keine Betriebsvorrichtungen, da...

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Erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer

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