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Steuerrecht | Erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer
Der Gewerbeertrag einer gewerblich geprägten KG aus der Vermietung von Industriehallen, die mit Rolltoren und Laderampen ausgestattet sind, unterliegt der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Denn bei den Rolltoren und Laderampen handelt es sich nicht um Betriebsvorrichtungen, sondern um Gebäudebestandteile.
Rolltore [i]Rolltore sind keine Betriebsvorrichtung, da sie der Umschließung des Gebäudes dienen. Soweit sie die Anlieferung von Waren ermöglichen, erfüllen sie allenfalls mittelbar eine betriebliche Funktion; denn die Warenanlieferung ist lediglich Voraussetzung für das Handelsunternehmen, stellt aber noch nicht das eigentliche Umsatzgeschäft dar. Eine Betriebsvorrichtung muss jedoch nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG unmittelbar betrieblichen Zwecken dienen.
Auch [i]Laderampen die Laderampen sind keine Betriebsvorrichtungen, da...