1. Zur Änderung wegen neuer Tatsachen bei vorgreiflichem Rechtsverhältnis 2. Ausschluß der Änderung wegen neuer Tatsachen nach Treu und Glauben nur bei deutlich überwiegendem Verstoß gegen die Ermittlungspflichten durch die Finanzbehörde 3. Abgrenzung zwischen betrieblicher Versorgungs- und Veräußerungsrente
Leitsatz
1. Besteht bei einem nicht aufklärbaren Sachverhalt (non liquet) eine sog. tatsächliche Vermutung für einen bestimmten Geschehensablauf (hier: Vereinbarung einer betrieblichen Veräußerungsrente unter dem Gesichtspunkt der Gegenleistung) und erläßt das FA einen Erstbescheid, dem eine dieser tatsächlichen Vermutung widersprechende rechtliche Würdigung zugrunde liegt (hier: Vereinbarung einer betrieblichen Versorgungsrente), so kann dieser Steuerbescheid nur dann nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 geändert werden, wenn die Tatsachen, an die dieser Erfahrungssatz anknüpft, dem FA erst nachträglich bekanntgeworden sind.
2. Haben sowohl der Steuerpflichtige als auch das FA es versäumt, den für den Erlaß eines Steuerbescheids maßgebenden Sachverhalt aufzuklären, so stehen die Grundsätze von Treu und Glauben nur dann dem Erlaß eines Änderungsbescheids entgegen, wenn der Pflichtverstoß des FA deutlich überwiegt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 585 BFH/NV 1989 S. 26 Nr. 7 GAAAA-92894
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