BSG Beschluss v. - B 3 KR 13/22 BH

Sozialgerichtliches Verfahren - Ablehnung einer Richterin wegen Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit - Hinweis der Richterin zur formwirksamen Beantragung von Prozesskostenhilfe

Gesetze: § 60 Abs 1 SGG, § 42 Abs 2 ZPO

Instanzenzug: SG Frankfurt Az: S 14 KR 703/21 Gerichtsbescheidvorgehend Hessisches Landessozialgericht Az: L 8 KR 44/22 Urteil

Gründe

1Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Dr. Knorr ist offensichtlich unzulässig, sodass der Senat in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung darüber entscheiden kann. Ihr im Rahmen der prozessualen Fürsorgepflicht dem Kläger erteilter Hinweis zur formwirksamen Beantragung von PKH ist zur Begründung eines Ablehnungsgesuchs offensichtlich gänzlich ungeeignet. Der Hinweis entspricht der bisherigen Senatspraxis und dient dem Interesse des Adressaten an einer sachgerechten Wahrnehmung seiner Rechtsschutzpositionen, ohne dessen Handlungsmöglichkeiten zu beschneiden; dass die Richterin Dr. Knorr deswegen nicht unvoreingenommen entscheiden könnte, lassen die Einwände gegen die dem Hinweis zugrundeliegende Rechtsauffassung von vornherein nicht erkennen.

2Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH kann schon deshalb nicht stattgegeben werden, weil bis zum Fristablauf eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nur per einfacher E-Mail und damit nicht formwirksam beim BSG eingegangen ist. Anderes folgt nicht aus dem Hinweis des Klägers im Rahmen seines Ablehnungsgesuchs auf die Entscheidung des ; soweit dort auf eine Fristwahrung durch den rechtzeitigen Ausdruck seitens des Gerichts der einer einfachen E-Mail angehängten PDF-Datei eines im Original unterzeichneten Schriftsatzes Bezug genommen ist, kommt eine solche Fristwahrung nicht mehr in Betracht, seit am BSG die elektronische Prozessakte eingeführt worden ist und Ausdrucke nicht mehr zu Verfahrensakten genommen werden können.

3Die zugleich mit dem PKH-Antrag vom Kläger persönlich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben und deshalb nicht wirksam eingelegt worden ist.

4Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.Schütze                Behrend                Knorr

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2023:130323BB3KR1322BH1

Fundstelle(n):
HAAAJ-37917