Instanzenzug: Az: IV ZR 408/22vorgehend Az: I-13 U 17/21vorgehend Az: 9 O 292/18
Gründe
1Mit Senatsbeschluss vom ist der Beklagte des Rechtsmittels der Nichtzulassungsbeschwerde unter Auferlegung der Kosten für verlustig erklärt und der Streitwert auf 182.355,67 € festgesetzt worden. Auf die als Gegenvorstellung zu wertende Bitte der Prozessbevollmächtigten des Beklagten um Überprüfung der Streitwertfestsetzung, welche innerhalb der analog geltenden Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG eingelegt wurde und auch im Übrigen zulässig ist (vgl. Senatsbeschluss vom - IV ZR 178/18, juris Rn. 3; , juris Rn. 2), war die Streitwertfestsetzung wie aus dem Tenor ersichtlich zu ändern.
21. Gemäß § 47 Abs. 3 GKG ist Streitwert im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert. Nach dem hiernach heranzuziehenden § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG ist die Beschwer maßgebend, wenn das Verfahren endet, ohne dass der Rechtsmittelführer - wie hier - einen Antrag oder eine fristgebundene Rechtsmittelbegründung eingereicht hat. Abzustellen ist dabei allein auf die formelle Beschwer, die sich danach richtet, in welchem Umfang die Vorinstanz von den Anträgen des Rechtsmittelführers - hier des zweitinstanzlich unterlegenen Beklagten - abgewichen ist (vgl. Senatsbeschluss vom - IV ZR 184/20, juris Rn. 2 m.w.N.).
32. Danach ist der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf die Gebührenstufe bis 350.000 € festzusetzen.
4a) Der Wert des erfolgreichen Klageantrages beläuft sich auf 182.355,67 €.
5b) Der bezifferte Widerklageantrag, mit dem Rentenzahlungen für die Zeit vom bis verlangt werden, hat einen Wert von 30.000 €.
6c) Der auf die Zahlung von Rente ab dem gerichtete Widerklageantrag ist mit insgesamt 107.500 € anzusetzen. Dabei sind die bereits vor Einreichung der Widerklage am fällig gewordenen Beträge, gleich ob sie beziffert sind oder - wie hier - nicht, streitwerterhöhend zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom - IV ZR 7/20, juris Rn. 2); diese Rückstände betragen vorliegend 2.500 €. Der auf die Zahlung künftiger Rente gerichtete Teil des Antrages ist nach § 9 ZPO mit 105.000 € zu bewerten (2.500 € x 12 x 3,5).
7d) Der auf Beitragsfreistellung ab dem gerichtete Widerklageantrag beträgt insgesamt 11.596,20 €. Die insoweit zu berücksichtigenden Rückstände bei Einreichung der Widerklage sind mit 2.740,92 € anzusetzen (210,84 € x 13). Der auf künftige Beitragsfreistellung gerichtete Teil des Antrages ist nach § 9 ZPO mit 8.855,28 € zu bewerten (210,84 € x 12 x 3,5). Da es sich um einen negativen Feststellungsausspruch handelt, ist kein Abschlag vorzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom - IV ZR 7/20, juris Rn. 6).
8e) Die mit der Widerklage zudem geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten sind als Nebenforderung bei der Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom - IV ZR 7/20, juris Rn. 4).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:290323BIVZR408.22.0
Fundstelle(n):
IAAAJ-37908