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Anwendung der Bewertungsregelungen i. d. F. des JStG 2022
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben zur Anwendung der Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes, insbesondere zur Bewertung des Grundvermögens im Ertrags- und Sachwertverfahren sowie zur Bewertung der Sonderfälle Stellung genommen (Gleich lautende Erlasse vom - FM3-S 3010-6/9, NWB VAAAJ-36842).
Hintergrund: Mit dem JStG 2022 wurden die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes, insbesondere zur Bewertung des Grundvermögens im Ertrags- und Sachwertverfahren sowie zur Bewertung der Sonderfälle, an die Immobilienwertermittlungsverordnung – ImmoWertV vom (BGBl 2021 I S. 2805) für Bewertungsstichtage nach dem angepasst.
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben mit den gleich lautenden Erlassen infolge der Änderungen in §§ 177, 181, 183, 184, 185, 187, 188, 189, 190, 191, 193, 194, 195 BewG sowie in den Anla...