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Körperschaftsteuer | Körperschaftsteuerbefreiung für Arbeitsgemeinschaften
Ob eine nicht in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtete Arbeitsgemeinschaft i. S. von § 5 Abs. 1 Nr. 21 Satz 1 KStG die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt, richtet sich danach, ob ihre Leistungen bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art erbracht werden (Bezug: § 5 Abs. 1 Nr. 21 KStG).
(1) Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 21 Satz 1 KStG sind insbesondere „die nicht in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichteten Arbeitsgemeinschaften Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK) i. S. des § 278 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ von der Körperschaftsteuer befreit, „soweit sie die ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen“. § 5 Abs. 1 Nr. 21 KStG bezweckt mit dem Anknüpfen an die gesetzliche Aufgabenwahrnehmung nach seiner Gesetzes...