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BFH 12.01.2023 VI R 41/20, StuB 8/2023 S. 357

Einkommen-/Lohnsteuer | Ausbildung zum Rettungshelfer als Berufsausbildung

Die Ausbildung zum Rettungshelfer ist eine Berufsausbildung i. S. von § 9 Abs. 6 EStG i. d. F. des BeitrRLUmsG. Die Aufwendungen für eine nachfolgende Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer sind daher als (vorweggenommene) Werbungskosten abziehbar (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Urteil vom - VI R 6/12, NWB ZAAAE-37174, BStBl 2015 II S. 180; Bezug: § 9 Abs. 6, § 52 Abs. 23d Satz 5 EStG i. d. F. des BeitrRLUmsG).

Praxishinweise

Der BFH hatte noch zu den Streitjahren 2009 und 2010 zu entscheiden. Aufwendungen des Stpfl. für seine Berufsausbildung sind jedoch gem. § 9 Abs. 6 EStG i. d. F. des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BeitrRL-UmsG) vom (BGBl 2011 I S. 2592), der rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2004 (§ 52 Abs. 23d Satz 5 EStG i. d. F. des BeitrRLUmsG) und in dieser Fassung bis zum (Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und...BGBl 2014 I S. 2417

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